Widerstreit der Interessen im Kommunalrecht, § 25 HGO

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In einer Stadtverordnetenversammlung ist es nach den zwingenden Bestimmungen der HGO n i c h t die Aufgabe des Bürgermeister als Sprecher des Magistrats bei Eintritt in einen Tagesordnungspunkt einen rechtlichen Hinweis auf einen Fall der Befangenheit/ des Widerstreits der Interessen hinzuweisen.

Das ist klipp und klar Aufgabe der betroffenen Person, nicht des Bürgermeisters, nicht des Stadtverordnetenvorstehers.

Die Kommentarliteratur sieht das so ( Stein in Rauber und Andere, Kommentar zur HGO, 2.- Auflage S. 219):

" Wer annehmen muss, dass für ihn ein Mitwirkungsverbot besteht, hat dies vorher dem Vorsitzenden des Organs oder Hilfsorgans, dem er angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, mitzuteilen"

Wenn dann nachfolgend die Stadtverordnetenversammlung über die Befangenheit im Beschlusswege entscheidet gilt zwingend, dass bei dieser Entscheidung
der Betroffene den Beratungsraum zu verlassen hat
 (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 HGO)

Die betreffende Bestimmung lautet wie folgt:

§ 25 HGO – Widerstreit der Interessen

(1) Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er

1.
durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann,
2.
Angehöriger einer Person ist, die zu dem in Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehört,
3.
eine natürliche oder juristische Person nach Nr. 1 kraft Gesetzes oder in der betreffenden Angelegenheit kraft Vollmacht vertritt (Einzel- oder Gesamtvertretung),
4.
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Befangenheit gegeben ist,
5.
bei einer juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, es sei denn, dass er diesem Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört,
6.
 in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist.

Satz 1 gilt nicht, wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Stimmenabgabe bei Wahlen und Abberufungen.

(3) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

(4) Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem Vorsitzenden des Organs oder Hilfsorgans, dem er angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, mitzuteilen. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen; dies gilt auch für die Entscheidung nach Abs. 3.

(5) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der eingetragene Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
 Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nr. 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
1a.
in den Fällen der Nr. 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2.
in den Fällen der Nr. 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3.
 im Falle der Nr. 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(6) Beschlüsse, die unter Verletzung der Abs. 1 bis 4 gefasst worden sind, sind unwirksam. Sie gelten jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam zu Stande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat; die Widerspruchsfristen der §§ 63 und 74 bleiben unberührt. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.



Ihr Malte Jörg Uffeln

www.maltejoerguffeln.de


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