Wie berechnen sich Abmahnkosten bei einer Abmahnung von einem Abmahnverein oder Verbraucherschutzverband?

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Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber, ausgesprochen durch einen Rechtsanwalt, erfolgt die Abmahnung der Abmahnkosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Für die Abmahnung wird ein Gegenstandswert in der Abmahnung selbst zugrunde gelegt. Es erfolgt dann in der Regel in der Abmahnung eine konkrete Berechnung nach RVG aufgrund der aktuellen Rechtsprechung inklusive Mehrwertsteuer.

Die Höhe des Gegenstandswertes aufgrund dessen sich die Abmahnkosten berechnen, hängen abstrakt gesehen von dem Wettbewerbsverstoß ab. In der Praxis gibt es jedoch keine festen Gegenstandswerte, so dass Abmahnkosten häufig durchaus Verhandlungsmasse sein können. Insbesondere nehmen unterschiedliche Gerichte in Deutschland für den identischen Wettbewerbsverstoß höchst unterschiedliche Streitwerte an, z.B. in der Vergangenheit für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung von 1.500,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro.

Abmahnvereine, Verbände oder Verbraucherschutzverbände dürfen nur eine Pauschale geltend machen

Sogenannte Abmahnvereine (wir nennen sie so, offiziell sind es rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerbliche oder selbstständiger beruflicher Interessen) wie aber auch Verbraucherverbände dürfen nur eine Pauschale in Höhe der tatsächlich dort angefallenen Kosten geltend machen. Dies Regelungen gelten z.B. bei einer Abmahnung vom VgU Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) bei einer Abmahnung von Deutscher Konsumentenbund e.V., der Wettbewerbszentrale, einer Verbraucherzentrale oder von Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

In der Vergangenheit hatten Abmahnvereine zum Teil versucht, Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen und die Anwaltskosten nach Streitwert abzurechnen. Dieser Praxis hatte der Bundesgerichtshof jedoch einen Riegel vorgeschoben.

Aus diesem Grund dürfen Verbände und Abmahnvereine für eine Abmahnung nur eine Pauschale einschließlich Mehrwertsteuer geltend machen. Diese Pauschale muss dem durchschnittlichen finanziellen Aufwand entsprechen, der für eine einzelne Abmahnung bei dem Verband entsteht. Selbst in komplexen Fällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, dürfen diese Kosten nicht abgerechnet werden.

Die Folge in der Praxis ist, dass die Abmahnkosten bei einer Abmahnung eines Abmahnvereins im Vergleich zu einer Abmahnung eines Wettbewerbers, die durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, relativ preiswert sind. In meiner langjährigen Erfahrung bei der Beratung von Abgemahnten habe ich die Erfahrung gemacht, dass der erste Blick von Abgemahnten auf die Abmahnkosten fällt. Gerade Abgemahnte, die in der Vergangenheit bereits schon einmal durch Rechtsanwälte abgemahnt wurden, empfinden die Abmahnung eines Abmahnvereines als preiswert. Tatsächlich ist dies auch so. Aus dieser Erkenntnis sollten jedoch keine falschen Schlussfolgerungen gezogen werden:

Die von dem Abmahnverein geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist genauso weitreichend, wie die Unterlassungserklärung gegenüber einem Rechtsanwalt.

Im Gegenteil haben wir den Eindruck, dass gerade bei einer Unterlassungserklärung, die gegenüber einem Abmahnverein abgegeben wird, sehr viel häufiger eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, als bei einer Unterlassungserklärung gegenüber einem Wettbewerber. Mutmaßlich hängt dies damit zusammen, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung für einen Abmahnverein attraktiv ist. Zudem gibt es Fälle, in denen Verbände beschwerdehalber tätig werden, d.h. es gibt die Beschwerde eines Mitglieds oder eines Dritten, über einen Wettbewerbsverstoß. Wenn der Verband dann eine Abmahnung ausspricht, kann man davon ausgehen, dass es jemanden gibt, der einen Blick darauf hat, ob eine ggf. abgegebene Unterlassungserklärung auch eingehalten wird.

Wie hoch sind die Abmahnkosten?

Die von einem Abmahnverein geltend gemachten Abmahnkosten sind höchst unterschiedlich. Während z.B. aktuell der VSW eine Kostenpauschale von 238,00 Euro brutto geltend macht, sind es bei VgU in ähnlicher Höhe 255,00 Euro brutto. Fast doppelt so hoch sind die Abmahnkosten bei einer Abmahnung von Deutscher Konsumentenbund e.V., der Anfang dieses Jahres die ursprünglich geltend gemachte Abmahnkostenpauschale von 374,80 Euro auf 499,29 Euro erhöht hat. Dies ist mehr bzw. fast doppelt so viel, wie die Abmahnkosten beim VSW oder VgU.

Abmahnkosten berechtigt?


Ob die Geltendmachung von Abmahnkosten bei einer Abmahnung eines Abmahnvereins berechtigt ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen geht es darum, ob die Abmahnung an sich berechtigt ist. In diesem Fall besteht vom Grundsatz her ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn nur ein Teil der Abmahnung berechtigt ist.

Eine ganz andere Frage ist, inwieweit die Berechnung der Höhe der Abmahnkostenpauschale in der Abmahnung selbst ausreichend ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss angegeben werden, wie sich die Abmahnkosten (im Gesetz Aufwendungsersatz genannt) berechnen.

Während sich in der Vergangenheit einige Abmahnvereine mit der Berechtigung keine große Mühe gegeben hatten, ist aktuell festzustellen, dass die Ausführlichkeit und Transparenz der Berechnungen der unterschiedlichen Abmahnvereine sehr unterschiedlich ist.

Da es sich um eher kleine Beträge handelt, ist uns jedenfalls akteull kein Urteil bekannt, welches sich in letzter Zeit mit den konkreten Anforderungen oder Darstellung von Abmahnpauschalen von Abmahnvereinen beschäftigt hätte. Wir halten es jedoch für auffällig, wenn der Deutsche Konsumentenbund eine fast doppelt so hohe Abmahnpauschale verlangt, wie einige andere Verbände.

Ob die entsprechende Berechnung sowohl hinsichtlich der Transparenz wie aber auch hinsichtlich des Inhaltes zutreffend ist, muss letztlich ein Gericht entscheiden, wenn ein Verband Abmahnkosten einklagen sollte.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung nicht nur zu den geltend gemachten Abmahnkosten.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung  von einem Abmahnverein wie dem VgU Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW), dem  Deutscher Konsumentenbund e.V., der Wettbewerbszentrale, einer Verbraucherzentrale oder von Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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