Wie geht es eigentlich nach Abgabe der Selbstanzeige weiter?

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Wie geht es eigentlich nach Abgabe einer Selbstanzeige weiter?

Viele Artikel beschreiben, welche Voraussetzungen an eine steuerliche Selbstanzeige geknüpft sind. Aber was geschieht eigentlich nach Abgabe der Selbstanzeige beim Finanzamt?

1. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Selbstanzeige im Rahmen eines eingeleiteten Strafverfahrens

Nachdem Sie die Selbstanzeige beim Finanzamt eingereicht haben, wird als aller Erstes das Strafsachen-Finanzamt ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Sie eröffnen.

Zweck dieses Verfahrens ist es, das Vorliegen aller Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen. Denn nur, wenn auch alle Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllt sind, kann die Selbstanzeige auch strafbefreiend wirken. Ein wichtiges Kriterium ist dabei die Vollständigkeit der Selbstanzeige.

Das Nichterfüllen dieser Voraussetzung ist, so wie die Presse es kolportierte, Ulli Hoeneß bei seiner Selbstanzeige zum Verhängnis geworden. Ist die Selbstanzeige nämlich nicht vollständig, liegt nur eine sog. unwirksame Teilselbstanzeige vor.

Um dies zu vermeiden, muss eine Selbstanzeige umfassend alle bisher nicht erklärten Einkünfte nacherklären. Es nützt also nichts, dem Finanzamt nur mitzuteilen, dass man bestimmte Einkünfte bisher nicht erklärt hat, sondern man muss dem FA auch genau darlegen, wie hoch diese gewesen sind. Verkalkuliert man sich dann bei der Berechnung -Ausnahmen gibt es nur bei Bagatellabweichungen- kann dies wiederum zu einer unwirksamen Teilselbstanzeige führen. Die gleiche Gefahr besteht auch, wenn man nicht für alle Jahre Erklärungen nachreicht, für die noch Erklärungen nachgereicht hätten werden müssen.

Wie viele Erklärungen jedoch nachgereicht werden müssen, ist mitunter jedoch schwierig festzustellen. Der dahingehend erst vor kurzem geänderte § 371 I S.2 AO ist vollkommen missglückt. Nicht zuletzt deswegen besteht in der Praxis viel Unsicherheit über die Handhabung von Selbstanzeigen und als Folge dessen lassen viele Steuerberater von der Erstellung von Selbstanzeigen die Finger.

Ist letztlich aber alles richtig gelaufen und alle nachzuentrichtenden Beträge bezahlt worden, werden Sie über die Wirksamkeit der Selbstanzeige schriftlich informiert. Danach ist eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht mehr möglich.

2. Festsetzung der nachzuzahlenden Steuer im Rahmen eines steuerrechtlichen Festsetzungsverfahrens

Neben dem Steuerstrafsachen-Finanzamt beschäftigt sich aber auch das normale Finanzamt mit der Selbstanzeige.

Anhand der Selbstanzeige nimmt dieses nämlich eine Neu- bzw. Erstveranlagung vor. Das heißt, dass es die aus der Selbstanzeige gezogenen Informationen dazu nutzt, die bisher eingereichten Erklärungen und die daraufhin ergangenen Steuerbescheide zu ändern. Wurden bisher noch keine Erklärungen eingereicht, nimmt es erstmalige Veranlagungen für die betroffenen Jahre vor. Und das wird in der Regel teuer.

Denn neben der nachzuzahlenden Steuer, sind auf die hinterzogene Steuer auch Zinsen nach § 233a AO bzw. Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr fällig. Bei mitunter für 10-13 Jahre nachzureichende Erklärungen kommt dabei eine hübsche Summe zusammen.

Sofern die Nachzahlungen auf der bisherigen Nichtabgabe der Erklärungen beruhten, kommen des Weiteren auch noch Verspätungszuschläge hinzu. Deren Handhabung ist dabei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. So ist die OFD Karlsruhe der rechtlich überzeugenden Auffassung, dass Verspätungszuschläge nicht festzusetzen seien, da derjenige, der keine Steuererklärung einreichte, nicht schlimmer bestraft werden solle, als derjenige, der wissentlich eine falsche einreichte. In letzterem Fall müssen nämlich nach einhelliger Auffassung keine Verspätungszuschläge gezahlt werden. NRW sieht dies aber pro-fiskalisch und setzt auch in diesem Fall Verspätungszuschläge fest.

Falls man die geforderten Informationen über die Höhe der erzielten Einkünfte nicht erbringen kann, weil einem beispielsweise Kontoauszüge und Aufzeichnungen für Altjahre nicht mehr vorliegen, nimmt das Finanzamt eine Schätzung nach § 162 AO vor. Diese wird oft mit einem Sicherheitszuschlag seitens des Finanzamtes versehen.

3. Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern

Liegen die Voraussetzungen der Selbstanzeige dem Grunde nach vor, setzt die Straffreiheit des Weiteren gemäß § 371 III AO jedoch noch die Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer, der Zinsen nach § 233a AO und der Hinterziehungszinsen, nicht jedoch der Verspätungszuschläge voraus. Bis dahin besteht nur eine sog. Anwartschaft auf Straffreiheit. Die Hinterziehungszinsen werden dabei nochmal in einem besonderen Zinsbescheid festgesetzt.

Erst wenn alle diese nachgeforderten Beträge innerhalb der gesetzten Frist von zumeist nur einem Monat bezahlt wurden, wird das Strafverfahren dann endgültig abgeschlossen. Erst jetzt tritt Straffreiheit ein und das Strafverfahren wird formell beendet. Dieser Prozess kann sich selbst bei einfachen Selbstanzeigen mitunter über mehrere Monate hinziehen und die Mandanten entsprechend psychisch belasten.

Aufgrund der Notwendigkeit der Nachentrichtung der o. g. Beträge muss bei Erstellung der Selbstanzeige daher immer auch die Liquidität des Mandanten im Auge behalten werden. Ist die Liquidität nicht sichergestellt, macht eine Selbstanzeige in der Regel – sofern nicht aus anderen Gründen schnell gehandelt werden muss- noch keinen Sinn. Die Selbstanzeige sollte dann unter Umständen noch hinausgeschoben werden oder über eine Finanzierung mittels Kredit nachgedacht werden.

Falk-Christian Barzik

Rechtsanwalt/Diplom-Finanzwirt (FH)



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