Wie gestalte ich mein Testament?
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Wenn Sie mit dem Gedanken spielen ein Testament zu schreiben, weil Sie es nicht bei der gesetzlichen Erbfolge belassen wollen, stellen sich viele Fragen.
Das Einzeltestament stellt die einfachste Form einer letztwilligen Verfügung dar; es kann privatschriftlich und notariell errichtet werden.
Bei den Bestimmungen im Testament bietet sich folgende Reihenfolge an:
1. Erbeinsetzung
2. Vermächtnisse
3. Teilungsanordnungen
4. Auflagen
5. Testamentsvollstreckung
6. Anordnungen zu Gunsten minderjähriger Bedachter
7. Mögliche Rechtswahl
Grundlagen
Der zukünftige Erblasser (= Testierende) kann ein Testament nur persönlich errichten, sich also dabei nicht vertreten lassen. Er muss das 16.Lebensjahr vollendet haben und testierfähig sein. Das eigenhändige Testament muss vollständig von dem Testierenden geschrieben und unterschrieben sein; es soll eine Datums- und Ortsangabe enthalten.
Stets ist die amtliche Hinterlegung eines privatschriftlichen Testaments beim Amtsgericht zu empfehlen (einmalige Gerichtsgebühr von 75 Euro zuzüglich 18 Euro für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister), damit das Testament nach dem Tod auch aufgefunden und eröffnet wird.
Erbeinsetzung
Die zentrale Anordnung eines jeden Testaments stellt die Erbeinsetzung dar; auch eine ausschließliche Enterbung einer Person ist zulässig.
Es kann eine Person zum Alleinerben oder mehrere Personen zu Miterben bestimmt werden, wobei dann die Erbquoten festgelegt werden sollten. Zur Vermeidung einer Auslegungsbedürftigkeit sind stets Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein (Mit-)Erbe wegfällt, sei es durch Vorversterben oder durch Ausschlagung. Für den weggefallenen Erben kann ein Ersatzerbe bestimmt werden, der an seine Stelle tritt.
Vermächtnis
Einzelne Gegenstände (etwa Schmuck oder ein Auto) oder ein bestimmter Geldbetrag werden Nicht-Erben durch Vermächtnisse zugewiesen. Der Bedachte kann von den Erben verlangen, dass ihm das Eigentum am vermachten Gegenstand übertragen wird; er ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Teilungsanordnung
Sollen einzelne Miterben bestimmte Gegenstände aus der Erbschaft erhalten, erfolgt dies in der Regel durch Teilungsanordnungen: „Miterbe (…) erhält durch Teilungsanordnung die Immobilie (…).“
Bei Teilungsanordnungen ist eine streitanfällige Bewertung des Gegenstands erforderlich. So ist der Wert des zugewiesenen Gegenstands zu ermitteln, da der Gegenstand auf den rechnerischen Erbanspruch entsprechend der Erbquote des betreffenden Miterben anzurechnen ist. Der Erbe müssen sich den Wert der ihm durch Teilungsanordnung zugewiesenen Sache auf seinen Erbteil anrechnen lassen.
Vorausvermächtnis
Zur maximalen Konfliktvermeidung unter Miterben dienen Vorausvermächtnisse, die nicht auf den Erbanteil anzurechnen sind: „Miterbe (…) erhält die Immobilie (…) durch drei Monate nach der Eröffnung des Testaments fälliges Vorausvermächtnis, sodass eine Anrechnung auf den rechnerischen Erbanspruch nicht zu erfolgen hat.“
Vorteilhaft wirkt sich zudem aus, dass der begünstigte Miterbe über einen einklagbaren Anspruch gegen die Erbengemeinschaft verfügt; er kann mithin regelmäßig rasch über den Gegenstand verfügen. Würde ein Miterbe dagegen den Gegenstand durch Teilungsanordnung erhalten, erhält er diesen erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese kann durch einzelne Miterben über Jahre verzögert werden.
Testamentsvollstreckung
Den Regelfall einer Testamentsvollstreckung stellt die Abwicklungstestamentsvollstreckung dar, wonach dem Testamentsvollstrecker die Inbesitznahme des Nachlasses, die (kurzzeitige) Verwaltung, die Begleichung von Verbindlichkeiten, die Erfüllung von Vermächtnissen und letztlich die Auseinandersetzung sowie Übergabe an die Erben obliegt. Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille des Verstorbenen auch tatsächlich umgesetzt wird, und dient oft der Vermeidung von Streit unter den Erben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Auflagen
Durch Testament kann einem Erben bzw. einem Vermächtnisnehmer durch eine Auflage eine Verpflichtung auferlegt werden. Denkbar ist die Versorgung eines Tieres oder die Grabpflege.
Anordnungen bei minderjährigen Bedachten
Vorkehrungen sind zu treffen, wenn Bedachte noch minderjährig sind. Es können ein oder beide Elternteile von der Verwaltung ausgeschlossen werden oder ihnen werden Verwaltungsanordnungen auferlegt werden.
Rechtswahl
Für Erbfälle bestimmt sich das auf einen Erbfall anzuwendende materielle Recht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Siedelt etwa ein Deutscher nach Mallorca um, würde für seinen Nachlass dann das spanische materielle Erbrecht gelten. Daher sollte grundsätzlich überlegt werden, ob im Testament eine Rechtswahl aufgenommen werden muss.
Die Testamentsberatung ist sehr anspruchsvoll: Der Berater muss zur Konzipierung maßgeschneiderter Testamente über vielfältige Erfahrungen aus Mandaten nach dem Erbfall verfügen, durch die er weiß, was alles nach dem Erbfall schiefgehen kann und welche Klauseln „praxiserprobt“ sind.
Im persönlichen Gespräch hat der Berater die wirtschaftlichen Ziele, Interessen und Motive des Testierenden zu erfragen, um passgenaue Gestaltungsmöglichkeiten vorschlagen zu können.
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