Wie kann ich als Erbe die Haftung begrenzen ?

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Welche Möglichkeiten hat der Erbe, wenn er die Erbschaft angenommen hat und sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist ?

Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe nicht nur dessen Vermögen, sondern auch dessen Schulden und muss für diese grundsätzlich sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen einstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB).

Deshalb sollten sich (potentielle) Erben erst einmal einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers verschaffen, bevor sie die Erbschaft annehmen (oder endgültig ausschlagen).

Leider sieht das Gesetz für die Ausschlagung der Erbschaft nur eine sehr kurze Frist vor (6 Wochen ab Kenntniserlangung der Erbschaft, § 1944 BGB). Dessen ungeachtet sollte auf keinen Fall die Erbschaft offiziell angenommen werden, wenn der potentielle Erbe Zweifel an den Vermögensverhältnissen des Erblassers hat.

Was passiert nach Annahme der Erbschaft ?

Hat der Erbe erst einmal die Erbschaft angenommen, kann er dies nur unter sehr engen Voraussetzungen wieder rückgängig machen. Ihm bleibt deshalb meistens nur die Möglichkeit, die Haftung für Schulden des Erblassers auf das Nachlassvermögen zu beschränken.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken, wenn der Erbe bereits die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Allgemein wird zwischen der Haftungsbegrenzung gegenüber einzelnen und derjenigen gegenüber sämtlichen Nachlassgläubigern unterschieden.

Zu den Verfahren der Haftungsbegrenzung, die Wirkung gegenüber sämtlichen Nachlassgläubigern entfalten, zählen insbesondere die beiden amtlichen Verfahren zur Nachlassabsonderung: die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz.

Die Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB) ist eine Nachlasspflegschaft, die allein zu dem Zwecke angeordnet wird, die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Ziel ist die geordnete und vollständige Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten eines nicht überschuldeten Nachlasses.

Obwohl die Nachlassverwaltung nach dem Gesetzeswortlaut eine Unterart der Nachlasspflegschaft ist, geht die Nachlassverwaltung insoweit über die Nachlasspflegschaft hinaus. Denn die Nachlasspflegschaft hat lediglich die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben zum Gegenstand, nicht jedoch die umfassende Befriedigung der Gläubiger.

Das Besondere daran: mit dem Eintritt des Erbfalls und der Annahme der Erbschaft vereinigen sich grundsätzlich das Nachlassvermögen und das Eigenvermögen des Erben in dessen Hand. Die Anordnung der Nachlassverwaltung bewirkt nun rückwirkend wieder eine Trennung von Nachlass- und Eigenvermögen des Erbens mit der Folge, dass die Rechtsverhältnisse zwischen Erblasser und Erben in der ursprünglichen Form wieder aufleben. Der Erbe erlangt insoweit eine Stellung als Nachlassgläubiger, er kann seine Forderung gegenüber dem Nachlassverwalter geltend machen.

Im Ergebnis wird somit das eigene Vermögen des Erben verschont, es haftet nicht für die möglichen Schulden des Nachlasses.

Das Nachlassinsolvenzverfahren

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eine Unterart des allgemeinen Insolvenzverfahrens. Ziel des Nachlassinsolvenzverfahrens ist im Gegensatz zur Nachlassverwaltung nur die gleichmäßige, nicht hingegen die vollständige Befriedigung der Gläubiger eines überschuldeten, aber nicht dürftigen Nachlasses (vgl. § 1980 BGB).

Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt dazu, dass das Nachlass- und Eigenvermögen rückwirkend getrennt betrachtet werden und der Erbe grundsätzlich nur noch mit dem Nachlassvermögen haftet.

Die Dürftigkeitseinrede

Deckt der Nachlass die Kosten eines amtlichen Verfahrens zur Nachlassabsonderung (Nachlassverwaltung oder - insolvenzverfahren) nicht, kann der Erbe die so genannte Dürftigkeitseinrede (§§ 1990, 1991 BGB) erheben.

Ziel dieser Einrede ist es, eine Gleichstellung der Erben, deren Haftung aufgrund eines amtlichen Nachlassabsonderungsverfahrens beschränkt ist, mit den Erben zu erreichen, die eine allgemeine Haftungsbegrenzung mangels Masse nur über einen anderen Weg (nämlich der Dürftigkeitseinrede) herbeiführen können.

Zu beachten ist hier, dass die Dürftigkeitseinrede nur gegenüber dem Nachlassgläubiger Wirkung entfaltet, gegenüber dem die Einrede geltend gemacht wird.

Beruft sich der Erbe auf die Überschuldungseinrede, haftet er den Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten nur mit dem Nachlass, der nach Abzug der anderen vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten verbleibt. Er kann daher seine eigenen Forderungen gegen den Nachlass und die der anderen Nachlassgläubiger als Passivposten vom Nachlass abziehen (§ 1992 BGB).

Das Aufgebotsverfahren

Der Erbe soll sich mit Hilfe des so genannten Aufgebotsverfahrens (§§ 1970 bis 1973 BGB) einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten verschaffen und auf der Grundlage der hieraus gewonnenen Erkenntnisse entscheiden können, ob er eines der beiden oben genannten förmlichen Nachlassverfahren durchführen möchte, um dadurch seine Haftung allgemein gegenüber den Nachlassgläubigern begrenzen zu können.

Weiteres Ziel des Aufgebotsverfahrens ist es, ein Ausschlussurteil gegenüber denjenigen Nachlassgläubigern zu erwirken, die ihre Forderungen gegen den Nachlass nicht im Verfahren angemeldet haben. Das Eigenvermögen des Erben soll damit vor dem Zugriff ihm nicht bekannter Nachlassgläubiger geschützt werden.

Der Erbe haftet also nur noch mit dem Nachlassvermögen, eine darüber hinaus gehende Haftung des Erben, insbesondere mit seinem Eigenvermögen, besteht nicht.

Die Anfechtung der Annahme …

Eine weitere Möglichkeit, nicht für die Schulden des Erblassers einstehen zu müssen, besteht darin, die Annahme der Erbschaft anzufechten (§§ 1954, 1956 BGB) und sich damit rückwirkend so zu stellen, als sei einem die Erbschaft zu keinem Zeitpunkt angefallen.

In der Regel ist ein Anfechtungsgrund bereits dann anzunehmen, wenn der Erbe keine oder nur unzureichende Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses oder vom Bestand wesentlicher Verbindlichkeiten gehabt hat. Die Anfechtung ist innerhalb von 6 Wochen seit Kenntnis der Überschuldung bzw. seit Klärung des rechtlichen Bestandes der Verbindlichkeiten zu klären.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.erbschaft-regeln.de.

Für eine fachkundige Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): pixabay

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