Wie läuft eine Verbraucherinsolvenz ab?

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Verbraucher dürfen erst dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigern im Hinblick auf die bestehenden Schulden zu einigen. Mit diesem Beitrag erkläre ich Ihnen den Ablauf dieses Einigungsversuchs, dem sog. außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren.  

1. Für wen gilt die Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz

Die Privatinsolvenz gilt für Personen, die nicht selbständig sind.

Sie gilt auch für Personen, die früher selbständig waren, wenn 

  • keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitslohn oder Sozialversicherungsbeiträge vorliegen und
  • nicht mehr als 19 Gläubiger bestehen.     

2. Der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern:

Für den außergerichtlichen Einigungsversuch, das sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren benötigen Sie per Gesetz die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.

Zunächst werden Ihre Gläubiger aufgefordert, die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten mitzuteilen. Gleichzeitig wird mit Ihnen besprochen, ob und in welchem Umfang Sie Ihre Schulden tilgen können – sei es durch eine einmalige Zahlung, mehrere Raten oder eine Kombination verschiedener Zahlungen. In jedem Fall sind Sie verpflichtet, die pfändbaren Einkommensbestandteile zur Verfügung zu stellen. Daneben können Sie auch weitere Zahlungen anbieten, z.B. durch Unterstützung aus dem Familienkreis.

Auf der Grundlage dieser Informationen wird der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ausgearbeitet, der anschließend an die Gläubiger verschickt wird. Können Sie den Gläubigern keine Zahlungen anbieten, wird den Gläubigern ein sog. Nullplan vorgelegt.  

Wird der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ausnahmslos von allen Gläubigern angenommen, müssen Sie keinen Insolvenzantrag mehr stellen. Dann gelten die Vereinbarungen, die Sie mit den Gläubigern in diesem Plan getroffen haben.

Lehnt nur ein Gläubiger den Plan ab, ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert und die Voraussetzungen für den Privatinsolvenzantrag liegen vor.

3. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren

Mit dem Insolvenzantrag wird stets ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan eingereicht. Ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren wird aber nur dann durchgeführt, wenn eine Chance besteht, dass zumindest die Mehrheit der Gläubiger dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen.

Der Vorteil des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens liegt darin, dass die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen durch gerichtlichen Beschluss ersetzt werden kann. Gelingt die Einigung mit den Gläubigern im gerichtlichen Verfahren, muss ebenfalls kein Insolvenzverfahren mehr durchgeführt werden.

4. Das Insolvenzverfahren und die anschließende Restschuldbefreiung

Wird kein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt oder ist auch dieses erfolglos, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Ihre Vermögenssituation zu überprüfen und das pfändbare Einkommen sowie verwertbares Vermögen gleichmäßig an Ihre Gläubiger zu verteilen ist.

Zum 01.01.2021 (mit Rückwirkung zum 01.10.2020) wurde das Restschuldbefreiungsverfahren auf 3 Jahre verkürzt. Das bedeutet, dass Sie nach 3 Jahren von Ihren dann noch bestehenden Schulden befreit werden können, wenn es sich nicht um solche Verbindlichkeiten handelt, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Im Gegenzug zu der Restschuldbefreiung werden Ihnen für diese drei Jahre bestimmte Pflichten auferlegt, die Sie nicht verletzen dürfen. Andernfalls kann die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 


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