Wie lange gibt es ohne Scheidung Trennungsunterhalt?

  • 7 Minuten Lesezeit

Trennt sich ein verheiratetes Paar, besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn und soweit ein Partner sich nicht selbst unterhalten kann. Ziel des Trennungsunterhalts ist es, den bisherigen Lebensstandard des unterhaltsbedürftigen Partners aufrecht zu erhalten. Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, ist es Standard, dass während des Trennungsjahres die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann. Je länger die Trennung dauert, umso mehr wächst der unterhaltsberechtigte Partner in die Eigenverantwortung für sich selbst hinein. Lesen Sie hier, ob die Ehedauer den Trennungsunterhalt in Dauer und Höhe beeinflusst, ob dieser auch noch im Nachhinein verlangt werden kann und welche Rolle die Kinderbetreuung spielt.

Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?

Während der bestehenden Ehe sind beide Partner verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Familienunterhalt beizutragen. Das Gesetz stellt die Haushaltsführung und Kinderbetreuung eines Partners der Erwerbstätigkeit des anderen gleich. Mit der Trennung ändert sich die Unterhaltspflicht.

Mit der Trennung kann der Unterhalt nicht mehr in der bisherigen Form gewährt werden und wandelt sich in einen Anspruch des bedürftigen Ehepartners auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente (§ 1361 IV BGB). Ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht also Anspruch auf Trennungsunterhalt. In der Praxis geht es oft darum, genau festzustellen, ob und wann die Trennung erfolgt ist. Derjenige Ehepartner, der Trennungsunterhalt fordert, muss beweisen, dass und wann die Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgt ist. Wurde die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen, ist der Nachweis nicht unbedingt einfach zu führen.

Wie lange muss man verheiratet gewesen sein?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit der Trennung, unabhängig davon, wie lange das Paar verheiratet war. Eine andere Frage ist, inwieweit sich die Dauer der Ehe auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs auswirkt. Insoweit kann eine Ehe von kurzer Dauer dazu führen, dass der Trennungsunterhalt für einen wesentlich kürzeren Zeitraum gewährt wird oder der Anspruch gar vollständig zurückgewiesen werden kann, als wenn die Ehe länger gedauert hätte. Unter einer Ehe von kurzer Dauer versteht die Rechtsprechung einen Zeitraum von etwa bis zu drei Jahren.

Zu den Unterhaltsansprüchen unverheirateter Paare lesen Sie meinen kürzlich erschienenen Artikel.

Wie lange währt der Anspruch ohne Scheidung?

Das Gesetz nennt keine Frist, in der der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet. Allerdings beschreibt das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen ein bislang nicht erwerbstätiger oder nur teilzeitbeschäftigter Ehegatte darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (§ 1361 Abs. 2 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, und zwar unter Berücksichtigung

  • der persönlichen Verhältnisse des Ehegatten,
  • einer früheren Erwerbstätigkeit,
  • der Dauer der Ehe sowie
  • der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten.

Mit anderen Worten: Die Erwerbsobliegenheit, also die Erwartung, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, ist während der Trennung deutlich eingeschränkter als nach der Scheidung der Ehe.

In der Praxis ist davon auszugehen, dass während des Trennungsjahres die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann. Je länger die Trennung dauert, umso mehr wird man unter Einbeziehung der zuvor genannten Kriterien eine Annäherung an den Grundsatz der Eigenverantwortung annehmen können. Bei zunehmender und langer Trennungsdauer entwickelt sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt Richtung Null.

Spätestens nach der Scheidung ist jeder Ehegatte verpflichtet, seinen Lebensunterhalt in eigener Verantwortung zu verdienen. Nur wenn ein Ehegatte aufgrund seiner ehebedingten Lebenssituation außerstande sein sollte, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§ 1569 BGB). Die Ausnahmen, die nach der Scheidung einen nachehelichen Unterhaltsanspruch begründen, sind in entsprechender, wenn auch abgeschwächter Form auch auf den Trennungsunterhalt anzuwenden.

Länger als 1 Jahr Trennungsunterhalt

Verlangt ein Ehepartner Trennungsunterhalt oder möchte ein Ehepartner den Anspruch des anderen auf Trennungsunterhalt zurückweisen, kommt es auf die richtige Argumentation an. Diese ergibt sich vornehmlich aus dem Gesetz und der darauf aufbauenden vielfältigen Rechtsprechung.

Unterhaltsberechtigt ist nur derjenige, der wirtschaftlich bedürftig ist. Bedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, durch Einkünfte und Vermögen seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten (§ 1361 Abs. 1 BGB). Entscheidend kommt es insoweit auf die Erwerbspflicht an. Die im Unterhaltsrecht grundsätzlich bestehende Arbeitspflicht (Erwerbsobliegenheit) wird durch § 1361 II BGB eingeschränkt. Danach schützt das Gesetz das Vertrauen beider Ehepartner auf die bisherige Rollenverteilung in der Ehe. Leben die Partner getrennt, kann ein Ehepartner vom anderen den nach den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.

Was ist bei einer Kleinkindbetreuung?

Dies bedeutet konkret: Betreut ein Ehepartner nach der Trennung ein minderjähriges Kleinkind, ist ihm/ihr zumindest bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes keine Erwerbstätigkeit zuzumuten (BGH NJW-RR 1998, 721). Geht es um die Betreuung eines Kindes, wird die Vorschrift des § 1570 BGB als Maßstab herangezogen. Spätestens, wenn das Kind drei Jahre alt wird, endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, es sei denn, das Kind wäre auch über diesen Zeitraum hinaus wegen seiner besonderen Lebenssituation betreuungsbedürftig. Die Problematik im Hinblick auf den Trennungsunterhalt erledigt sich aber insoweit, als das Paar geschieden wird und der Unterhaltsanspruch nach den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts zu bewerten ist.

Muss man wieder zurück in den früheren schlechtbezahlten Beruf?

Ansonsten gilt: Je länger die Trennung dauert, desto mehr gleicht sich die Erwerbsobliegenheit an diejenige an, die auch beim nachehelichen Unterhalt maßgebend ist. War der bedürftige Ehepartner bereits vor der Ehe oder während der Ehe bereits erwerbstätig, ist die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit nach der Trennung zumutbar. Hier kommt es auf die Zumutbarkeit an. Hat ein Ehepartner durch die Eheschließung einen sozialen Aufstieg erfahren, ist ihm/ihr nicht zuzumuten, die vorher ausgeübte und unter dem neu sozialen Stand liegende Tätigkeit nach der Trennung wieder aufzunehmen (BGH FamRZ 1986, 885 im Fall einer Polizistengattin, die vorher als Reinigungskraft tätig war). Der Ehe angemessen ist aber nicht nur die Tätigkeit, die dem Ausbildungsstand des betroffenen Ehepartners entspricht. Vielmehr ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall geboten (BGH FamRZ 2005, 23).

Von der Teilzeit in Vollzeit?

Auch ein Ehegatte, der eine sichere Teilzeitbeschäftigungsstelle hat, ist bei entsprechender Erwerbsobliegenheit verpflichtet, sich nachhaltig um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bemühen (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 25).

Insoweit sind auch Alter, Krankheit und unverschuldete Arbeitslosigkeit Gründe, die zumindest im Zeitraum der Trennung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Auch die Dauer der Ehe ist wichtig, wenn es darum geht, inwieweit der bedürftige Partner auf die Aufrechterhaltung seiner Lebensverhältnisse während der Ehe vertrauen durfte. Insoweit dürfte bei einer längeren Ehedauer den im Zeitpunkt der Trennung nicht erwerbstätigen Ehepartner im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit treffen (BGH NJW 2001, 974, OLG Koblenz NJW 2003, 1816). Ist die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen, lässt sich die Erwerbspflicht des Ehegatten deutlich einfacher begründen (BGH NJW 2001, 973).

Renteneintritt während des Trennungsunterhalts

Eine Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehepartners besteht nicht mehr, wenn er/sie die Regelaltersgrenze (ca. 67 Jahre) erreicht hat. Wird vorzeitiges Altersruhegeld bezogen, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit daneben noch bis 67 Jahre eine Erwerbsobliegenheit im Rahmen einer Hinzuverdienstgrenze besteht (BGH FamRZ 1999, 708).

Übt der bedürftige Ehepartner über die Regelaltersgrenze hinaus eine Erwerbstätigkeit aus, gilt diese als überobligatorisch und ändert nicht immer etwas an der fortbestehenden Bedürftigkeit (BGH FamRZ 2011, 454). Eine überobligatorische und damit unzumutbare Tätigkeit ist anzunehmen, wenn der Ehepartner unterhaltsrechtlich nicht gehindert wäre, die Tätigkeiten jederzeit zu beenden. Der Ehepartner muss sich die daraus erzielten Einkünfte aber auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2005, 2145) auch eine unzumutbare Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse prägt und auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist.

Wie lange rückwirkend kann Trennungsunterhalt gefordert werden?

Um Trennungsunterhalt auch rückwirkend geltend zu machen, kommt es darauf an, den unterhaltspflichtigen Partner formal richtig in Verzug zu setzen. Inverzugsetzung bedeutet, dass der unterhaltsberechtigte Partner den anderen auffordert, einen bestimmten Betrag als Unterhalt zu entrichten oder alternativ auffordert, zur Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Situation Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Für Details diesbezüglich schreiben Sie uns gern eine Nachricht, auch gern bzgl., was rückständigen Kindesunterhalt betrifft.

Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, aber auch länger als 1 Jahr bestehen

Bevor Sie entweder ins Blaue hinein Trennungsunterhalt fordern, und noch gar nicht wissen, in welcher Höhe, oder gar eine Forderung danach brüsk zurückweisen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Haben Sie keine Kinder und vorher beide in etwa gleich gut verdient, ist das eine andere Situation, als wenn ein Partner nach der Trennung gerade erst in Elternzeit gegangen ist. Sind Sie nach 1 Jahr Trennung noch nicht geschieden und möchten gern die Frage des Trennungsunterhalts geklärt wissen, bieten wir Ihnen unsere Unterstützung an.

Trennungsunterhalt mit iurFRIEND berechnen lassen

Kindes-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt können Sie bequem online von zuhause aus von uns berechnen lassen. Unsere Berechnungen sind rechtssicher, zuverlässig und genießen eine außerordentliche Preistransparenz. Nehmen Sie unsere Dienste in Anspruch, zahlen Sie zunächst noch nichts, solange Sie "nur" das folgende Formular ausgefüllt und abgesendet haben:

Denn wie Sie auch hier noch einmal lesen, beantragen Sie die Berechnung lediglich. Bevor Sie sie mit allem Drum und Dran beauftragen, gibt es ein Telefonat mit Ihnen, worin Sie genau über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt werden. Dies dient Ihrem Schutz und Ihrer Zufriedenheit!

Auf Anfrage stellen wir das Formular gern auch per PDF zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Worms

Beiträge zum Thema