Krisenbekämpfung und mehr – die wichtigsten steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2022/2023

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Die kontinuierliche Reform des deutschen Steuerrechts mit Wirkung zum Jahreswechsel gehört zum Einmaleins der deutschen Bundespolitik. Insbesondere die Auswirkungen der globalen Krise und Polykrise zwingen den deutschen Gesetzgeber zu steuerlichen Änderungen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass zum Jahreswechsel 2022/2023 eine Vielzahl von steuerlichen Neuregelungen in Kraft treten. 

Primäres Ziel: Die Abschwächung der wirtschaftlichen Folgen der Inflation, der Energiekostenexplosion und der Corona-Pandemie.

Erhöhung des Grundfreibetrags und diverser Pauschbeträge

Insbesondere durch die Erhöhung des Grundfreibetrags und diverser Pauschbeträge versucht der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Folgen der Polykrise für Bürgerinnen und Bürger einzudämmen.

Grundfreibetrag

Der bisherige Grundfreibetrag in Höhe von 9.984 € wird mit Beginn des Jahres 2023 auf 10.908 € bzw. in der Zusammenveranlagung auf 21.816 € angehoben.  

Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. Sofern das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Die Zusammenveranlagung können nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten wählen, die unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.

Die Erhöhung des Grundfreibetrags ist ein Grundbaustein zur Bekämpfung der sog. kalten Progression. Eine kalte Progression tritt dann auf, wenn eine Gehaltserhöhung aufgrund der Inflation zu keiner Veränderung des Realeinkommens führt, der progressive Steuertarif dennoch eine höhere Besteuerung bewirkt. Die kalte Progression stellt eine schleichende Steuererhöhung dar. Trotz Gehaltserhöhung erhält man real weniger Einkommen.

Spitzensteuersatz 

Analog zur Erhöhung des Grundfreibetrags erhöht sich auch die Schwelle der vierten (oberen) Progressionszone. Die Grenze zum sog. Spitzensteuersatz wird zum 01. Januar 2023 von 58.597 € auf 62.810 € angehoben. Jeder Euro, der über dieser Grenze liegt wird mit einem Steuersatz von 42 % versteuert.  

Arbeitnehmerpauschbetrag 

Des Weiteren erhöht der Gesetzgeber zum 01. Januar 2023 den sog. Arbeitnehmerpauschbetrag.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird bei der Ermittlung der Einkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen pauschal von den Einnahmen abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

Dieser Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 € auf 1.230 €.

Sparer-Pauschbetrag

Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Dividenden) erhöht der Gesetzgeber den korrespondierenden Freibetrag. Der sog. Sparer-Pauschbetrag steigt ab 2023 von 801 € auf 1.000 €.

Solidaritätszuschlag 

Die jährliche Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt von 16.956 € auf 17.543 €. All diejenigen deren tarifliche Einkommensteuer 2023 höchstens 17.543 Euro beträgt, sind somit vom Solidaritätszuschlag befreit.

Ausweitung der Homeoffice-Regelung 

Das Homeoffice ist spätestens seit der Corona-Pandemie fester Bestandteil der Arbeitskultur. Der Gesetzgeber reagiert auf diese Entwicklung und entfristet die Regelung zur Homeoffice-Pauschale. Ab dem Jahr 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Tag sechs Euro geltend machen und das für bis zu 210 Arbeitstage. Damit steigt der Maximalbetrag der Homeoffice-Pauschale von bisher 600 € auf 1.260 €.

Erhöhung des Kindergeldes, des Kinderfreibetrags und des Ausbildungsfreibetrags 

Steuerliche Anpassungen finden auch im Bereich der Familienförderung und Ausbildungsförderung statt.

Zum einen wird das Kindergeld zum Jahr 2023 auf einheitlich 250 € pro Kind erhöht. Der Kinderfreibetrag steigt analog dazu auf 8.952 €. Der Mechanismus des Kindergeldes unterscheidet sich dabei eklatant von dem des Kinderfreibetrags.

Das Kindergeld stellt eine steuerfreie monatliche Zahlung von 250 € pro Kind an die Eltern durch den Staat dar. Der Kinderfreibetrag wirkt sich erst im Rahmen der Steuerveranlagung aus. Der Kinderfreibetrag wird im Zuge dessen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wirkt sich dies steuermindernd aus.

Der Clou: Eltern können nur eine Form der Steuerbegünstigung erhalten. Bei Abgabe einer Steuererklärung ermittelt das Finanzamt im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung welche Steuerbegünstigung für die veranlagten Eltern vorteilhafter ist.

Auch der Ausbildungsfreibetrag, der vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, erhöht sich zum 01. Januar 2023 auf 1.200 €.

Zur Wahrnehmung des Ausbildungsfreibetrags muss ein volljähriges Kind, für das den Eltern Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht auswärtig untergebracht sein und sich in einer Berufsausbildung befinden.

Steuerliche Entlastung für klimafreundliches Bauen 

Anhebung AfA-Satz 

Ziel des Gesetzgebers ist es den klimafreundlichen Immobilienbau zu fördern.

Erreicht werden soll dies unter anderem durch eine Anhebung der linearen Abschreibung für Abnutzung von zwei auf drei Prozent, für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind.

Rückwirkende ertragsteuerbefreiung Photovoltaik 

Auch die geplante Energiewende hinterlässt ihren Abdruck in den Steueränderungen zum Jahr 2023.

Insbesondere der Betrieb von Photovoltaikanlagen soll sich steuerlich lohnen. Rückwirkend zum 01.01.2022 werden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlage bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt ertragssteuerfrei gestellt – unabhängig davon ob die Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien installiert oder, ob der erzeugte Strom in das Netz eingespeist oder für den Eigenverbrauch genutzt wird.

Zudem wird die Neuanschaffung einer Photovoltaikanlage deutlich lukrativer. Auf die Lieferung und die Installation jeglicher Komponenten fällt ab dem 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr an.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen bleibt bestehen 

Aufgrund des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes galt seit dem 01. Juli 2020 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Getränke sind ausdrücklich von der Umsatzsteuerermäßigung ausgenommen.


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