Wie sieht der Zeugenschutz in Deutschland aus?

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Oft haben Zeugen im Strafverfahren Angst eine Aussage zu tätigen, da sie befürchten selbst Opfer von Gewalttaten zu werden oder für Familienangehörige eine solche Gefahr annehmen. Ganz unberechtigt ist diese Angst nicht, vor allem wenn es sich um organisierte Kriminalität handelt. Dies belegen Statistiken. 

Als Zeuge ist man nämlich verpflichtet vor dem Richter zu erscheinen und grundsätzlich eine Aussage zu tätigen. Ausnahmen davon gelten, z.B. für nahe Familienangehörige und Berufsgeheimnisträger. Wozu auch Strafverteidiger gehören.

Um einen Zeugenschutz zu gewährleisten, gibt es einige Zeugenschutzmaßnahmen während des Strafverfahrens und außerhalb des Strafverfahrens. Die Maßnahmen sind nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt, vielmehr ist jeder Einzelfall unter Berücksichtigung rechtstaatlicher Prinzipien (verhältnismäßig und angemessen) zu betrachten.

I. Zeugenschutzmaßnahme / -programme

Das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG) regelt in Deutschland den Zeugenschutz. Eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes geschützt werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.

Leider besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Zeugenschutzprogramm, dies kann dem Wort "kann" entnommen werden. Allerdings muss eine ermessenfehlerfreie Entscheidung  getroffen werden. Das gleiche gilt für einzelne Maßnahmen.

Zeugenschutzmaßnahmen können beendet werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen oder nachträglich wegfallen. Die Beendigung eines Strafverfahrens führt nicht automatisch zur Beendigung von Zeugenschutzmaßnahmen.

Die bekannteste Zeugenschutzmaßnahme ist die Tarnidentität.

II. Zeugenschutz innerhalb des Strafverfahrens

Neben dem bereits genannten Zeugenschutz gibt es einen in der StPO und GVG geregelten Zeugenschutz für das laufende Strafverfahren.

Regelungen bzgl. der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer bei der Vernehmung eines Zeugen enthält § 247 StPO .

Nach §§ 223, 251 StPO kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Gericht geprüft werden, ob das Erscheinen in der Hauptverhandlung oder die Aussage des Zeugen diesem zuzumuten ist.

Schließlich kann die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 171b f. GVG) ausgeschlossen werden.

Nach § 68 Abs. 2 StPO soll dem Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden, statt seiner Anschrift den Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 StPO bei dessen Angabe vorliegen. Nach § 68 Abs. 3 StPO kann durch den Strafrichter in der Hauptverhandlung sogar gestattet werden keine Angaben zum Wohnort zu machen.

Zeugenvernehmungen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Richter können nach § 58 a StPO unter bestimmten Voraussetzungen aufgezeichnet werden.

III. Kronzeugenregelungen

Ein Kronzeuge ist eine Person, die selbst Straftaten begangen hat und Informationen über Straftaten dem Staat offenbart und dem aus diesem Grund Zugeständnisse vom Staat im Hinblick auf seine eigene Bestrafung oder Verfolgung gemacht werden. Geregelt im Allgemein ist die Kronzeugenregelung in § 46b StGB, ebenfalls enthalten die § 153 e StPO, §§ 129 Abs. 7, 129a Abs. 7, 261 StGB, § 31 BtMG Kronzeugenregelungen.

Haben Sie weitere Fragen in Hinblick auf den Zeugenschutz, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bahman Wahab


Foto(s): ©Adobe Stock/Stiefi

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