Wie verhalte ich mich bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle?

  • 5 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass man in seinem Leben (mindestens) einmal in eine Verkehrskontrolle der Polizei gerät. Dies stellt jedoch für viele Personen keine alltägliche Situation dar, sodass man schnell in Aufregung verfällt. Doch es ist wichtig, in einer Verkehrskontrolle einen kühlen Kopf zu bewahren. Welche Rechte einem in einer solchen Situation zustehen und wie man sich am besten verhält, soll im Folgenden erläutert werden. 


Wann und wo darf die Polizei allgemeine Verkehrskontrollen durchführen?

Die Polizei hat das Recht, im öffentlichen Straßenverkehr auch ohne Grund, also ereignisunabhängig, Stichproben zu machen und Verkehrsteilnehmer anzuhalten. Dies ist rechtlich in § 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung verankert. Danach dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen angehalten werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Polizisten deutlich als solche zu erkennen sind. Daher dürfen nur uniformierte Polizeibeamte eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen. Anlassbezogene Kontrollen können hingegen auch von Beamten in Zivil durchgeführt werden. 


Woher weiß ich, dass ich für eine allgemeine Verkehrskontrolle anhalten muss?

Die Polizei kann auf verschiedene Art und Weise dem Verkehrsteilnehmer vermitteln, dass dieser anhalten soll. Möglich sind zum Beispiel Gesten, eine Laufschrift am Einsatzfahrzeug oder eine Winkerkelle. 

Man ist dann verpflichtet, der Aufforderung Folge zu leisten. Wenn der Aufforderung zum Anhalten nicht gefolgt wird, droht ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister


Welche Pflichten habe ich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle? 

Verkehrsteilnehmer haben eine Mitwirkungspflicht, wenn es um die allgemeine Verkehrskontrolle geht. Sie müssen anhalten, ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere zeigen sowie eine Kontrolle des Warndreiecks sowie des Verbandskastens durch die Polizeibeamten dulden. Auf Aufforderung müssen sie zudem aus dem Fahrzeug aussteigen. 


Welche Rechte habe ich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle?

Verkehrsteilnehmer sind lediglich verpflichtet, den Polizisten Daten zur Person und zum Fahrzeug mitzuteilen. Hinsichtlich anderer Informationen besteht ein Aussageverweigerungsrecht. Sie sind nicht dazu verpflichtet, genaue Angaben zur Sache zu machen. Auf informative Fragen, zum Beispiel wo man gerade herkomme, muss nicht geantwortet werden. Davon sollte auch Gebrauch gemacht werden. Als Verkehrsteilnehmer hat man das Recht, sich zu einem Vorwurf im Nachhinein schriftlich zu äußern. Dies ist sinnvoller als sich während der Verkehrskontrolle selbst zu belasten. 


Kann die Polizei immer einen Atemalkoholtest durchführen? 

Nein! Ein Atemalkoholtest bedarf der Zustimmung des Verkehrsteilnehmers. Gleiches gilt für einen Drogentest, Pupillentest (Leuchten in die Augen) sowie dem „Auf der Linie laufen“ oder „Nase berühren“. Einem Alkohol- und Drogentest sollten Sie immer nur dann zustimmen, wenn sie mit Sicherheit wissen, dass dieser negativ ausfällt. Eine Verweigerung solcher freiwilliger Tests muss nicht begründet werden und es entstehen hierdurch keine Nachteile

Allerdings kann bei einer Verweigerung eine Blutprobe angeordnet werden. Dies bedarf jedoch grundsätzlich einen Beschluss eines Richters, in welchem die Blutprobe angeordnet wird. Nur wenn Gefahr im Verzug vorliegt, also tatsächliche Hinweise für den Konsum von Alkohol oder Drogen vorliegen, kann die Polizei selbst über die Durchführung entscheiden. Das kann zum Beispiel bei riechbarem Alkoholatem angenommen werden, nicht hingegen bei lediglich geröteten Augen. 


Darf die Polizei mein Auto im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchsuchen? 

Grundsätzlich nicht. Sie dürfen sich nur das Warndreieck sowie den Verbandskasten zeigen lassen sowie den Zustand des Fahrzeugs und dessen Beladung überprüfen. Eine weitergehende Durchsuchung ist nur dann erlaubt, wenn 

  • der Verkehrsteilnehmer zustimmt
  • es sich bei der angehaltenen Person um einen Tatverdächtigen handelt oder
  • Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zum Auffinden eines Tatverdächtigen oder von Beweismitteln führen kann. 

Die Durchsuchung muss jedoch in den letzten beiden Fällen grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden und darf nur bei Gefahr im Verzug durch Staatsanwaltschaft und Polizei angeordnet werden. Einer Durchsuchung des Fahrzeugs sollte niemals freiwillig zugestimmt werden, da die Maßnahme dann gerichtlich nicht mehr überprüfbar ist. 


Was für Belehrungspflichten hat die Polizei bei der allgemeinen Verkehrskontrolle? 

Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle hat die Polizei nach überwiegender Ansicht keine Belehrungspflichten. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat zum Beispiel mit Beschluss vom 16.04.2013 entschieden, dass es keine Belehrungspflicht hinsichtlich der Freiwilligkeit bei der Durchführung eines Atemalkoholtests gebe. 

Sobald die Polizei aber einen konkreten Verdacht hat, dass ein Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen hat, liegt keine allgemeine Verkehrskontrolle mehr vor. Wenn die Polizisten den Verkehrsteilnehmer also als Beschuldigten ansehen, müssen sie ihn über seine Rechte als Beschuldigter, insbesondere das Recht zu schweigen, belehren und ihm den Tatvorwurf eröffnen. Wenn diese Belehrung ausbleibt, kann die Aussage des Verkehrsteilnehmers später nicht oder nur sehr eingeschränkt gegen ihn verwendet werden. 


Ab wann bin ich Beschuldigter einer Straftat?

Voraussetzung ist zum einen, dass ein Anfangsverdacht besteht, der Anlass zum Einschreiten gibt. Ein solcher liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat des Verkehrsteilnehmers vorliegen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde vorliegt, der die Absicht verdeutlicht, dass sie das Strafverfahren gegen den Verdächtigen als Beschuldigten betreiben will. Dieser Willensakt kann auch dann anzunehmen sein, wenn nur aus den Umständen der konkludente Wille zur Begründung der Beschuldigtenstellung hervorgeht. Die Polizei darf dem Betroffenen zudem die Beschuldigteneigenschaft nicht vorenthalten, da mit der Stellung als Beschuldigter wichtige Verfahrensrechte verbunden sind. Eine Beschuldigtenstellung kann daher auch ohne Willensakt der Strafverfolgungsbehörde angenommen werden, wenn deren Vorenthaltung willkürlich wäre.


Welche Bußgelder drohen bei einem Fehlverhalten während einer Verkehrskontrolle? 

Wenn der Verkehrsteilnehmer seinen Führerschein oder Fahrzeugschein nicht bei sich hat, droht jeweils ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro. Sollte sich im Fahrzeug kein Warndreieck oder keine Warnweste befinden, droht jeweils ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro. Bei fehlendem oder abgelaufenen Verbandskosten werden 5 Euro fällig. 


Kann das Bußgeld direkt vor Ort bezahlt werden? 

Dies ist nur bei geringfügigen Verstößen möglich, bei denen ein Verwarngeld angeboten wird (umgangssprachlich auch „Strafzettel“ genannt). Der Vorteil ist, dass in diesem Fall zusätzliche Verwaltungskosten, die normalerweise in einem Bußgeldbescheid in Rechnung gestellt werden, entfallen. Jedoch kann gegen ein Verwarngeld kein Einspruch erhoben werden. Wenn Sie also der Meinung sind, dass die Verwarnung nicht berechtigt ist, sollte die Zahlung verweigert werden. Es wird dann automatisch ein Bußgeldverfahren eingeleitet, in welchem dann das Rechtsmittel des Einspruchs geltend gemacht werden kann. 

Sollten Sie in eine Verkehrskontrolle geraten sein und Ihnen ein Verstoß zur Last gelegt werden, empfiehlt es sich, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Dieser weiß, worauf bei der rechtlichen Beurteilung ihres Falls zu achten ist und welches Vorgehen zweckmäßig ist. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Wilke

Beiträge zum Thema