Wie wird die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs im Unterhaltsrecht berücksichtigt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Problem des privat genutzten Firmenfahrzeugs

Im Unterhaltsrecht kommt es immer wieder zu Problemen, wenn einem Beteiligten ein Firmenfahrzeug oder ein Dienstfahrzeug durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt ist und er dieses Fahrzeug auch privat nutzen darf. Die gleiche Problematik besteht, wenn ein Selbstständiger ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt.

Unbestritten ist, dass die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs steuerrechtlich einen sogenannten Sachbezug darstellt und dieser Sachbezug als Einkommen zu werten ist.

Wie die private Nutzungsmöglichkeit jedoch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, ist dann schon wieder strittig. Die Meinungen darüber, in welcher Höhe das Einkommen zu erhöhen ist, weil eine private Nutzung eines Firmenfahrzeugs besteht, und wie diese Höhe zu ermitteln ist, gehen in der Rechtsprechung weit auseinander.

2. Die 1 %-Regelung

Die 1 %-Regelung stellt auf den steuerlichen Ansatz von 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs ab. Diesen Prozentsatz muss der Betroffene versteuern. 

Beträgt der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 35.000 €, ist die private Nutzung monatlich mit 1 % aus 35.000 € zu versteuern, die sind monatlich 350 €. Außerdem hat eine Korrektur über den persönlichen Steuersatz des Betroffenen zu erfolgen. Hat der Betroffene einen persönlichen Steuersatz von z. B. 30 %, entsteht ein Steuernachteil in Höhe von 30 % aus 350 €, also in Höhe von 105 €. Hat der Betroffene zum Beispiel 20 % Sozialversicherungsabgaben zu entrichten, wären dies in diesem Beispielsfall 70 €, ist auch dieser Betrag abzuziehen. Letztendlich käme man rein rechnerisch zu einem Nutzungsvorteil von 175 €.

Zu berücksichtigen wären aber auch die Fahrten zum Arbeitsplatz, die der Steuerpflicht unterliegen und auf deren Kosten Sozialversicherungsabgaben anfallen. Andererseits kann der Betroffene aber auch Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz absetzen.

Häufig wird die Zurverfügungstellung eines Geschäftsfahrzeuges nach der 1 %-Regelung versteuert. Dieser Wert ergibt sich aus der Lohnabrechnung. Deshalb ist dies die einfachste Methode, um den Wert der privaten Nutzungsmöglichkeit zu ermitteln. Man übernimmt dann einfach die 1 %-Pauschale. Diese Methode wird vielfach von den Oberlandesgerichten angewendet.

3. Höhe der Eigenersparnis

Eine andere Lösung stellt darauf ab, dass ermittelt wird, welche Eigenersparnis der betreffende durch die private Nutzung des Firmenfahrzeugs hat. Diese Variante ist auch in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zur Düsseldorfer Tabelle enthalten, in dem dort festgeschrieben ist, dass geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, zum Beispiel Firmenwagen, Einkommen darstellen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

Dieser Variante dürfte dann der Vorzug zu geben sein, wenn der Fall vorliegt, dass der Betroffene von seinem Arbeitgeber ein sehr teures und damit kostenintensives Fahrzeug als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen hat, zum Beispiel, weil an die Stellung des Betroffenen in der Firma eine bestimmte Erwartungshaltung über die Größe des Fahrzeugs, das gefahren wird, geknüpft ist, sich der Betroffene aber privat einen weniger kostenintensiven PKW anschaffen würde.

4. ADAC-Autokostentabelle

Es gibt jedoch auch Bestrebungen, die ADAC-Autokostentabelle für die Berechnung heranzuziehen.

Der Auffassung, dass im Einzelfall immer eine sehr detaillierte Berechnung vorgenommen werden muss, ist wohl nicht der Vorzug zu geben, weil damit die Beteiligten in aller Regel vermutlich überfordert sein dürften.

5. Fahrtenbuch

Sofern ein Fahrtenbuch für die Nutzung des Firmenfahrzeugs geführt wird, kann auch das Fahrtenbuch zur Ermittlung des gefahrenen Privatanteils herangezogen werden. Es kommt dann jedoch darauf an, wie das Fahrtenbuch geführt wird, ob also bei den Eintragungen zwischen Fahrten zum Arbeitsplatz und privaten Fahrten unterschieden wird.

6. Resümee

Nach alledem dürfte wohl der Orientierung an der 1 %- Regelung, die in der Lohnabrechnung enthalten ist, der Vorzug zu geben sein. Vor allem wenn man bedenkt, dass in Unterhaltssachen ohnehin regelmäßig Auskunft über das Einkommen durch Vorlage der Lohnabrechnungen zu erteilen ist, sodass dann mit Vorlage der Lohnabrechnungen automatisch die Beträge nach der 1 %- Regelung vorliegen. Zudem wenden die meisten Oberlandesgerichte diese Methode ebenfalls an.

Aber auch bei dieser Variante ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen und zu überprüfen ob nicht gegebenenfalls eine Anpassung zu erfolgen hat.

7.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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