Corona-Familienbonus im Unterhaltsrecht

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Der Familienbonus wird wie das Kindergeld behandelt. Bei Minderjährigen wird er zur ½ auf den Bedarf angerechnet. Bei Volljährigen erfolgt dies wie immer grds. zu 100%. Im September 2020 sollen 200 € pro Kind ausgezahlt werden und im Oktober 20 die restlichen 100 €.

Der Barunterhaltspflichtige kann also im September 2020 100 € Corona-Bonus abziehen und im Oktober 50 €. Sollten Sie nicht daran gedacht haben, so hilft nur das Gespräch. Ein Abzug im nächsten Monat empfiehlt sich nicht ohne Einverständnis, gerade, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, aus dem eine Vollstreckung möglich ist. Eine Abänderung eines Unterhaltstitels für zwei Monate wird bedauerlicherweise eher nicht von den Gerichten vorgenommen werden, weil eine Unterhaltsabänderung immer etwas auf Dauer angelegtes zu sein hat.

Kein Mindestunterhalt

Sind sie Leistungsunfähig läuft die Anrechnung grds. ins Leere, es sei denn es besteht eine Teil-Leistungsfähigkeit, welche höher ist, als der Zahlbetrag abzüglich des Hälftigen Bonus. Für September werden 200 € ausgezahlt und somit sind 100 € anrechenbar. Zahlen Sie nun für ein 7 jähriges Kind 250 € statt 322 €, so können Sie noch von der Anrechnung profitieren und zahlen stattdessen 222 €. Zahlen Sie immer 200 €, so reduziert sich der Zahlbetrag nicht.

Volljährige Kinder

Sollten die Unterhaltsverpflichteten Eltern nicht je zu 50% den Unterhalt leisten, so ist auch der Bonus in dem Verhältnis, wie der Unterhalt geleistet wird aufzuteilen. Dies aber nicht im Wege des Abzuges jeweils bei den Eltern, sondern der Bonus wird voll beim Bedarf des Kindes abgezogen, da dieser ihm ja grds. auch zugute kommen sollte und  von dem verbleibenden Betrag zahlt dann jeder Elternteil nach seine Quote. Bei einem Bedarf von 530 € würden 204 € Kindergeld und 200 € Bonus abgezogen werden. Von den verbleibenden 126 € zahlt der eine z.B. 70% und der andere 30%. Das Kindergeld incl. Bonus muss an Kind zusätzlich weitergeleitete werden.

Wechselmodell

Hier hoffen wir Anwälte, dass sich die Eltern einigen und im Gespräch sind, denn die Anrechnung ist recht kompliziert.  Wie beim Kindergeld kommt die eine Hälfte des Bonus den Eltern zugute und die andere Hälfte geht in die Unterhaltsquote. Also werden im September 50 € jeweils den Eltern gelassen und 100 € werden je nach Unterhaltsquote aufgeteilt. Wer Lust hat dieses Thema der Kindergeldanrechnung zu vertiefen, möge die Internetseite des BGH, Beschluss v. 11.01.2017 - XII ZB 565/15 sich zur sog. Viertellösung zu Gemüte führen.

Für Alleinerziehende ist noch wichtig, dass sie zwar den Corona-Bonus teilen müssen, was vielleicht bei dem einen oder anderen zu Unmut führt, aber sie durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende doch für 2020 und 2021 zusätzlich steuerlich entlastet werden. Der Betrag wird von 1908 € auf 4008 € angehoben und für jedes weitere Kind um je 240 €.

Ebenso ist wichtig, dass der Corona-Bonus keine Anrechnung erfährt bei Grundsicherung oder Unterhaltsvorschussleistungen.

Bleiben Sie gesund und einigen Sie sich über die Verteilung.

Claudia Debring

 


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