Wie wird ein Testament richtig unterschrieben?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Unterschrift als zwingende Formvorschrift

Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten, § 2247 I BGB.

Beim privatschriftlichen Testament/eigenhändigen Testament ist die Unterschrift des Erblassers zwingende Formvorschrift. Das Testament kann nicht nur dann ungültig sein, wenn die Unterschrift fehlt, zu einer Unwirksamkeit des Testaments kann es auch kommen, wenn die sogenannte Unterschrift nicht den Voraussetzungen des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung entspricht.

Die Unterschrift muss zwingend eigenhändig sein, also zwingend vom Erblasser selbst herrühren. Würde ein Dritter unterschreiben, wäre das Testament unwirksam.

Allerdings kann man Erblasser nur warnen, von der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift, mit Vornamen und Nachnamen zu unterzeichnen, abzuweichen. Denn jede Abweichung davon kann dazu führen, dass das Testament doch eventuell für ungültig erklärt wird, weil in der Unterschriftsleistung keine eindeutige Urheberschaft des Verfassers gesehen werden kann. Da derjenige, der ein Testament errichtet, möchte, dass in der Regel nicht die gesetzliche Erbfolge gilt, sondern sein individualisierter Wille nach seinem Tode zur Ausführung kommt, ist jedem Erblasser sehr stark daran gelegen, dass sein Testament auch für wirksam erklärt wird und nach seinem Tode umgesetzt werden kann. Scheitert es jedoch bereits an einer wirksamen Unterschriftsleistung, ist dies umso ärgerlicher und bedauerlicher. Deshalb sollte bei der Unterschrift nicht experimentiert werden.

2. Was zählt als Unterschrift?

Macht der Erblasser unter sein Testament lediglich die berühmten „drei Kreuze“, so wird darin keine wirksame Unterschrift gesehen. Gleiches gilt, wenn nur Linien oder sinnlose Schnörkel hinterlassen werden. Auch mit einem Fingerabdruck kann nicht wirksam unterzeichnet werden.

Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Denkbar ist aber auch, dass der Erblasser in anderer Weise unterschreibt und die Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Testaments durch den Erblasser und die Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht. Ausreichend wäre, würde der Erblasser ein Testament unterschreiben zum Beispiel mit „Euer Onkel“, „Dein Bruder“ oder ähnlichem. Auch die Unterschriftsleistung mit einem Kosenamen ist nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn damit die Urheberschaft des Testaments einwandfrei geklärt werden kann, das gilt auch bei Verwendung eines Pseudonamens oder Künstlernamens.

Aus der Unterschrift muss mindestens ein Buchstabe leserlich sein, um den Namen zu erkennen, mit dem der Erblasser für gewöhnlich im Rechtsverkehr auftrat. Auch die Verwendung nur der Anfangsbuchstaben des Vor-und Nachnamens kann ausreichend sein, wenn es möglich ist, die Urheberschaft des Testaments damit zweifelsfrei zu ermitteln.

3. An welcher Stelle ist das Testament zu unterschreiben?

Die Unterschrift heißt Unterschrift und nicht Oberschrift. Bereits daraus ergibt sich, dass der Namensschriftzug unter einem Schriftstück steht und nicht über einem Schriftstück. Das Testament ist also am Ende zu unterzeichnen.

Besteht das Testament aus mehreren Seiten, so kann zur Klarstellung jede Seite unten unterschrieben werden. Zwingend ist dies dann nicht, wenn sich der fortlaufende Text anderweitig einwandfrei ergibt, zum Beispiel durch eine fortlaufende Seitennummerierung oder eine mechanische Verbindung der Seiten.

Erblasser haben oftmals die Angewohnheit, das Testament in einen verschlossenen Briefumschlag zu stecken. Wird anschließend nur der Briefumschlag unterzeichnet, so kann darin eine ausreichende Unterschriftsleistung unter dem Testament gesehen werden, wenn der Briefumschlag verschlossen ist und sich in der Gesamtschau ergibt, dass der Erblasser den Testamentstext und den unterschriebenen und verschlossenen Briefumschlag als eine Einheit gesehen hat und für ihn erst die Unterschriftsleistung auf dem verschlossenen Umschlag der Abschluss des beinhalteten Testaments darstellte.

Wird lediglich ein offener Briefumschlag unterzeichnet, führt dies zur Ungültigkeit des Testaments, wenn der Testamentstext selbst nicht unterschrieben war, weil dann die Gefahr besteht, dass der in dem offenen Briefumschlag enthaltene Testamentstext durch einen Dritten jederzeit ausgetauscht werden konnte, bzw. der enthaltene Text möglicherweise nur als Entwurf gedacht war.

4. Nachträge auf dem Testament

Es ist nicht unüblich, dass Erblasser Nachträge zum Testament machen und diese dann unter die Unterschrift des früher errichteten Testament setzen. Dies ist zwar möglich, in einem solchen Fall muss aber dann auch der Nachtrag wiederum eigenhändig unterzeichnet werden. Aus Klarstellungsgründen sollte ein derartiger Zusatz auch mit Ort und Datum versehen werden.

Aber auch hier gilt, um späteren Zweifeln an der Wirksamkeit des Testaments von vorneherein den Nährboden zu entziehen, sollte der Erblasser es auf sich nehmen, keine Zusätze oder Nachträge auf einem bereits früher errichteten Testament anzubringen, sondern das Testament insgesamt neu abzuschreiben und die Änderungen sogleich zweifelsfrei einzuarbeiten.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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