Wiederholung einer ärztlichen Vorprüfung

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In einer Entscheidung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen begehrte der Antragsteller die Zulassung zur isolierten Wiederholung des mündlichen Teils der ärztlichen Vorprüfung. Der Antragsteller konnte erfolgreich einen Verfahrensfehler innerhalb seiner mündlichen Prüfung im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung geltend machen.

Die Niederschrift über die Prüfung enthielt unter der Rubrik: „Sonstige Bemerkungen (ggf. Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung)” lediglich den Satz: „Mangelhafte Kenntnisse in allen angesprochenen Themenbereichen beider Fächer”. Das Gericht war der Auffassung, dass mit dieser Begründung nicht deutlich werde, inwieweit der Prüfungsvorsitzende konkret auf die vom Antragssteller gezeigten Leistungen eingegangen ist und diese fachlich bewertet hat. Die pauschale Ausführung, die Note sei „mangelhaft", weil die gezeigten Kenntnisse „mangelhaft" gewesen seien, genügt den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht. Eine solche Begründung ist nicht ausreichend und entspricht nicht den Anforderungen an die Prüfungsordnung (§ 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO). Das Gericht führte u.a. wie folgt aus:

„... Die Regelung über die Aufnahme der Gründe für die Note in die Niederschrift ist eine spezielle normative Ausgestaltung der Form der Begründung der Prüfungsentscheidung. Sie dient dem Schutz des Prüflings. Das Informationsrecht des Prüflings verlangt zwar nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 nicht zwingend, dass die Bekanntgabe der Gründe für die Bewertung einer mündlichen Prüfung schriftlich erfolgt, vielmehr kann, soweit eine spezielle Regelung fehlt, die Begründung je nach den Umständen des Einzelfalles nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt unterschiedlich erfolgen. Hier aber hat der Normgeber einen bestimmten Zeitpunkt und eine bestimmte Form der Begründung festgesetzt, nämlich mündlich bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung mit Aufnahme dieser Gründe in die Niederschrift über die Prüfung. ..."

(OVG NRW, Beschl. v. 19.01.2004 - 14 B 2370/03)

Da dies den Anforderungen an § 15 Abs. 9 Satz 5 ÄAppO in die „Niederschrift aufgenommen", nicht entsprach, litt die Prüfung an einem Begründungsfehler, der schließlich zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führte. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, den Antragsteller zur Wiederholung des mündlichen Teils der zweiten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen.


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