Anfechtung von Verfahrensfehlern bei Prüfungen

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Die Prüfungsanfechtung kann eine effektive Möglichkeit für Prüflinge sein, gegen das Nichtbestehen einer Prüfung vorzugehen, wie die erfolgreiche Anfechtung von Prüfungsentscheidungen durch Rechtsanwalt Christian Reckling zeigt. Unabhängig davon, ob es sich um Hochschulprüfungen, staatliche Prüfungen oder Prüfungen durch die Industrie- und Handelskammer handelt, können Verfahrens- und Beurteilungsfehler eine Rolle spielen. Ein bedeutender Aspekt ist hierbei die Beachtung der normativen Vorgaben bezüglich der Anzahl der Prüfer und der Notenfestsetzung, die laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 -BVerwG 6 C 19.18) in der Prüfungsordnung rechtssatzmäßig festgelegt sein müssen. Betroffene Prüflinge sollten daher die Entscheidungen auf solche Fehler prüfen und gegebenenfalls im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder gerichtlich dagegen vorgehen. Rechtsanwalt Christian Reckling, mit seiner Expertise im Prüfungsrecht bekannt, bietet bundesweite anwaltliche Beratung und Vertretung, um Prüflingen zu ihrem Recht zu verhelfen.


Die Nachricht über das Nichtbestehen oder gar dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung ist für die betroffenen Prüflinge eine Schocknachricht. 

Nach jahrelangem Studium oder kurz vor dem Ende der Ausbildung bricht der Traum, den Wunschberuf ausüben zu können, zusammen. Doch die Entscheidung über das Nichtbestehen sollte nicht vorschnell hingenommen werden. Für eine Prüfungsanfechtung kommt es nicht darauf an, ob die Prüfung von einer Hochschule, von einem Landesprüfungsamt oder eine Industrie- und Handelskammer durchgeführt wurde

Aktuelle Prüfungsentscheidungen 

Aktuelle Fälle aus dem Prüfungsrecht zeigen auf, dass sogar in staatlichen Prüfungen Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen werden können.

So konnte Rechtsanwalt Christian Reckling zuletzt u.a. sowohl im schriftlichen Teil als auch im mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und auch bei der staatlichen Prüfung für medizinisch technische Laboratoriumsassistenten die jeweiligen Nichtbestehensentscheidungen aufheben lassen und dafür Sorge tragen, dass die Prüfungen wiederholt werden können. Den Mandantinnen und Mandanten drohte dabei das endgültige Aus vom Berufstraum, so dass zunächst gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragte wurde, um sodann den Widerspruch dezidiert zu begründen.

Rechtswidrige Prüfungsordnungen

Mittels der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Christian Reckling erhebliche Verfahrensfehler aufdecken. Bei den streitgegenständlichen Prüfungen war u.a. die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer nicht normativ vorgegeben. Das mag auf den ersten Blick als juristischer Laie nicht ausreichen, um eine Prüfungsentscheidung zu Fall zu bringen. Doch die Rechtsprechung sieht dies anders: 

Die konkrete Zahl der Prüfer und die Regelung der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen bedürfen der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung (BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 -BVerwG 6 C 19.18). Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat noch immer weitreichende Auswirkungen auf die Durchführung von Prüfungen. Es gilt insoweit genau und gründlich zu prüfen, auf welchen gesetzlichen Vorgaben die jeweilige Prüfung beruht und ob diese Vorgaben eingehalten worden und mit höherrangigem Recht vereinbar sind. 

Daneben kann aber auch die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses ein Prüfungsverfahren fehlerhaft machen, genauso wie die nicht ordnungsgemäße Bestellung der Prüfenden.

Derartige Verfahrensfehler zu finden, dezidiert vorzutragen, um das Prüfungsverfahren zu wiederholen, ist nicht einfach und bedarf der jahrelangen Erfahrung und Fortbildung in diesem Bereich. 

Empfehlung für betroffene Prüflinge

Betroffene Prüflinge sollten daher die Entscheidung über das (endgültige) Nichtbestehen auf etwaige Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler überprüfen lassen. Neben der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der normativen Vorgaben ist ebenfalls zu prüfen, wie und von wem die jeweilige Prüfung durchgeführt und bewertet worden ist. 

Lassen sich Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler finden, sollten diese im Überdenkungs- bzw. Widerspruchs-verfahren oder spätestens im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden. 

Bundesweite anwaltliche Beratung und Vertretung

Legen Sie die Prüfungsanfechtung in professionelle Hände und vertrauen Sie der Expertise von Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling, Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit zehn Jahren. Durch seine ehemalige Tätigkeit als Repetitor für das juristische Repetitorium hemmer und als ausgewiesener Spezialist im Prüfungsrecht konnte Rechtsanwalt Christian Reckling zahlreichen Prüflingen die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder zur Wunschnote verhelfen. 

Foto(s): @adobe photoshop

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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