„Wir machen auch Hausbesuche“ - Verhaltensregeln im Falle der Steuerfahndungsdurchsuchung

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Das unvorhergesehene Klingeln der Steuerfahndungsbeamten und die Mitteilung, dass auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses nun die gesamte Wohnung und/oder Geschäftsräumlichkeit „auf den Kopf gestellt“ werden soll, führt bei den allermeisten Betroffenen zu erhöhtem Puls.

Dennoch sollten Sie im Fall der Fälle nachfolgende Grundregeln beachten. Diese betreffen dabei ausschließlich die Durchsuchungsmaßnahme selbst. Es kann durchaus Situationen geben, in denen zu einem späteren Zeitpunkt ein kooperativer Ansatz in Frage kommen mag. Im Rahmen der Durchsuchung selbst stellt sich Kooperation als untunlich und damit nachteilhaft dar.

Dies gilt uneingeschränkt, soweit Sie als Beschuldigter betroffen sind. Sollten Sie Dritter im Sinne der Strafprozessordnung sein, gelten die nachfolgenden Regeln zum Teil eingeschränkt.

1. Bleiben Sie ruhig und sachlich!

Die Durchsuchung stellt eine strafprozessuale Maßnahme dar, die schon dann - jedenfalls bei dem Beschuldigten - zulässig ist, wenn die Vermutung besteht, dass Beweismittel gefunden werden. Die rechtlichen Kompetenzen der Beamten sind daher groß. Diskussionen um die Frage der Zulässigkeit des Betretens einzelner Räume haben vor Ort während der Durchsuchungsmaßnahme keinen Sinn. In begründeten Einzelfällen sollte auf eine Versiegelung o.ä. hingewirkt werden, wenn die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme des jeweiligen Gegenstandes in Rede steht. Rechtsdebatten vor Ort sind meist sinnlos.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und erläutern. Notieren Sie den Namen des/der Durchsuchungsleiters/-in, Aktenzeichen, Dienststelle, etc.

Bleiben Sie den Beamten gegenüber - soweit möglich - höflich und sachlich; das gilt auch und ganz besonders, wenn Sie verärgert, erbost und aufgeregt sind.

2. Schweigen Sie!

Reden Sie auf keinen Fall über den Vorwurf selbst mit den Beamten oder der Staatsanwaltschaft. Spontanäußerungen werden zu Ihrem Nachteil gereichen. Machen Sie daher von Ihrem Aussageverweigerungsrecht umfassend Gebrauch.

Dabei gilt es, auch den durchaus freundlichen und charmanten Gesprächsangeboten der Steuerfahndungsbeamten konsequent zu widerstehen. Unüberlegte Redeergüsse, Rechtfertigungen und Erklärungsversuche werden Ihnen nicht helfen. All das kann zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf nach Hinzuziehung eines Anwaltes in geordneter Form nachgeholt werden.

Selbstverständlich bezieht sich das Schweigegebot auch auf solche Situationen, bei denen die Beamten (irregulären) Druck ausüben. Entgegen derartigen Behauptungen führen Geständnisse nicht zu einer Vereinfachung Ihrer Situation.

3. Geben Sie keine Unterlagen freiwillig heraus, widersprechen Sie der Sicherstellung!

Es kann sinnvoll sein, gesuchte Unterlagen bereitzulegen, etwa durch Positionierung auf dem Tisch. In diesen Fällen könnten gegebenenfalls Zufallsfunde vermieden werden; gleichzeitig wird die Durchsuchungsmaßnahme beschleunigt. Gleichwohl sollten Sie die Unterlagen beschlagnahmen lassen. 

Geben Sie aber niemals Unterlagen freiwillig an die Beamten heraus. Andernfalls berauben Sie sich des Rechtsmittels; freiwillig herausgegebene Unterlagen sind über dies immer verwertbar.

4. Vernichten Sie keine Unterlagen!

Sie sollten nicht in letzter Minute auf die Idee kommen, Unterlagen zu vernichten oder verschwinden zu lassen. Hierin könnte eine Verdunkelungshandlung gesehen werden. Dies könnte zu Ihrer Verhaftung führen!

5. Rufen Sie einen Anwalt hinzu!

Rufen Sie - möglichst sofort - einen Rechtsanwalt hinzu; Sie haben jederzeit das Recht, einen Anwalt anzurufen. Dieser wird vor Ort erscheinen und einen regelkonformen Ablauf der Durchsuchungsmaßnahme überwachen.

Ihr Anwalt kann nicht zaubern! Im Rahmen einer Durchsuchung sind die rechtlichen Möglichkeiten, zu Ihren Gunsten Einfluss zu nehmen, äußerst beschränkt. Er hilft Ihnen aber, sich korrekt und sinnvoll zu verhalten. Des Weiteren hilft anwaltliche Präsenz zumeist dabei, korrektes und rechtsstaatliches Verhalten der Beamten aufrecht zu erhalten oder erst zu bewirken.

Ihr Anwalt wird prüfen, ob Beschlagnahmeverbote bestehen. Er wird Widerspruch gegen Sicherstellungen einlegen. Er wird darauf hinweisen, falls die Bereitstellung von Unterlagen für Sie vorteilhaft sein könnte. Er wird den Umgang mit EDV-Daten koordinieren und die Anfertigung von Kopien von wichtigen und benötigten Unterlagen koordinieren. Er wird ein Verzeichnis anlegen lassen, das in konkretisierter Form Art und Inhalt der beschlagnahmten Gegenstände/Unterlagen widergibt.

Er wird unzulässigen Druck seitens der Ermittlungsbehörden abpuffern. Er wird darauf beharren, dass Sie nicht zu einer Aussage - in welcher Form auch immer - gedrängt werden. Er wird darauf hinwirken, dass auch Dritte keine Aussage tätigen.

Im Nachhinein wird Ihr Anwalt prüfen, ob mit Aussicht auf Erfolg gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt werden kann.

Die Beachtung der vorgenannten Verhaltensregeln wird die Durchsuchungsmaßnahme nicht zu einer besonders angenehmen Lebenserfahrung werden lassen; sie führt aber dazu, dass die Folgen der Durchsuchung sich möglicherweise deutlich weniger nachteilig darstellen, als bei Missachtung der obigen Grundregeln.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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