Wirecard - Untersuchungsausschuss, Insolvenzverfahren, Untersuchungshaft, Fahndung

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Derzeit überschlagen sich die Nachrichten zum Komplex „Wirecard“, teils klingen die Erkenntnisse wie aus einem Kriminalroman. 

Zusammengefasst wird berichtet (bspw. Handelsblatt - Jan Marsalek und der Coup des Jahrhunderts, 27.11.2020; Handelsblatt – RAZZIA BEIM ZAHLUNGSDIENSTLEISTER-Wirtschaftskrimi um Wirecard: Ermittler nehmen weitere Ad-hoc-Mitteilung ins Visier, 01.07.2020), bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehe es nicht mehr nur um Bilanzfälschung und Marktmanipulation, sondern auch um Betrug. Die Ermittlungen laufen derzeit wohl gegen mindestens 13 Personen aus Marsaleks Umfeld.

Nach derzeitigem Stand sind wohl nicht "nur" 1,9 Milliarden, sondern nochmals weitere 800 Millionen als bilanziert, jedoch tatsächlich nicht vorhanden anzusehen.

Auch habe sich (so bspw. Tagesschau.de – Bilanzskandal-Weiterer Wirecard-Manager stellt sich, 06.07.2020) nach Herrn Braun, welcher wohl nach Zahlung einer Kaution in Millionenhöhe unter Auflagen zunächst aus der Untersuchungshaft entlassen, dann wieder inhaftiert wurde und vor dem Bundestags-Untersuchungsausschuss zumindest erschien – ein weiterer Vorstand – wohl nicht Herr Marsalek – den deutschen Behörden gestellt, ihm werden wohl besonders schwerer gemeinschaftlicher Betrug sowie Beihilfe zu anderen Straftaten vorgeworfen.

Derzeit konzentrieren sich die Ermittlungen nach hiesigem Kenntnisstand auf Betrug (§ 263 StGB), Marktmanipulation (bspw. gem. § 264a StGB, § 120 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 15 Nr. 2 sowie § 119 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 12 MMVO) und Bilanzfälschung (bspw. § 283b StGB, §§ 331, 332 HGB).

Neben der strafrechtlichen Aufarbeitung wird nach meiner Einschätzung aber auch im zivilrechtlichen Bereich einiges auf die Beteiligten zukommen.
So ist mit einem Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG) ebenso zu rechnen, wie mit Verfahren gegen die einzelnen beteiligten Entscheidungsträger bei Wirecard, aber wohl auch gegen die Wirtschaftsprüfer. Daneben wurde inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet, im Rahmen dessen Investoren Ihre Ansprüche dem Insolvenzverwalter anmelden sollten.
Forderungen der Aktionäre werden im Insolvenzverfahren zwar grds. nachrangig behandelt.
Sie sind jedoch dann erstrangig zu behandeln, wenn es sich um Schadensersatzansprüche handelt. Eine entsprechende Begründung ist bei der Forderungsanmeldung auf jeden Fall einzureichen.

Entsprechende Ansprüche von Aktionären dürften sich vorliegend insbesondere aus der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten im Zusammenhang mit gefälschten Bilanzzahlen im Umfang von wohl 1.9 bzw. 2,7 Milliarden Euro und darauf beruhenden fehlerhaften Angaben in Geschäftsberichten ergeben.
Da eine entsprechende Begründung der Schadensersatzansprüche erforderlich ist, kann zwar jeder Anleger seine Forderung selbst anmelden, es dürfte sich jedoch die Anmeldung durch einen Rechtsanwalt empfehlen, um eine möglichst stichhaltige entsprechende Begründung beizufügen.

Nach hiesiger Ansicht bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Wirtschaftsprüfer bereits früh – wohl schon seit 2008 – sich aufdrängende Unklarheiten in den Büchern und Belegen der Wirecard AG nicht aufgeklärt und die Abschlüsse dennoch testiert haben.

Dabei hat Wirecard regelmäßig gerade unter Bezugnahme auf eine unabhängige Prüfung den Markt – also die Investoren – beruhigen können.
Allerdings dürfte die Inanspruchnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus meiner Sicht im Einzelfall gründlich zu prüfen sein.

Grundsätzlich ermöglicht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung § 823 Abs. 2 BGB den Durchgriff auf die bereits erwähnten straf- oder handelsrechtlichen Normen, d.h. – kurz gefasst – wer durch einen Verstoß gegen drittschützende Normen einen Schaden erleidet, kann vom Schädiger Ersatz verlangen.
Daneben ist zu prüfen, inwieweit der Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen den Wirtschaftsprüfern und Wirecard auch Anleger einschließt, schließlich soll die Prüfung ja dem Markt bestätigen, dass die Zahlen in Ordnung sind.

Demgegenüber dürfte der vieldiskutierte Amtshaftungsanspruch gegen die BaFin mangels drittschützender Wirkung der Amtspflichten der BaFin ausgeschlossen sein, die Amtspflichten der BaFin werden nach § 4 Abs. 4 FinDAG (Vormals § 6 Abs. 4 KWG.) ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen.

 Wenngleich die BaFin nach meiner Einschätzung in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte im Bereich des Anlegerschutzes gemacht hat, ist ihr vornehmliches Selbstverständnis meiner Erfahrung nach gerichtet auf den Schutz des deutschen Finanzmarktes.

§ 4 Abs. 4 FinDAG stellt ausdrücklich klar, dass die BaFin ihre „Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr“ nimmt. Dies bedeutet übersetzt, dass sie ihre Aufgaben und Befugnisse eben nicht zum Schutz des einzelnen Anlegers wahrnimmt, es ist schlicht nicht ihre Aufgabe, Anleger vor Verlusten durch Fehlleitungen der Unternehmen oder gar Betrug zu schützen.
Kernpunkt von Reformbemühungen dürfte aus meiner Sicht daher die ausdrückliche Aufgabenstellung des Anlegerschutzes darstellen, aber auch Finanzierungsfragen. Die BaFin deckt ihre Ausgaben vollständig durch eigene Umlagen, Gebühren und Erstattungen. Sie erhält keine Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Vielmehr zieht die BaFin zur Kostentragung die von ihr beaufsichtigten Unternehmen heran.

Ein Vorgehen gegen die Wirecard AG selbst dürfte vor dem Hintergrund des Insolvenzverfahrens und der angekündigten Zerschlagung jedenfalls wirtschaftlich nicht erfolgversprechend sein. In Betracht kommt ein Vorgehen gegen die beteiligten Entscheidungsträger bei Wirecard und ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer, wobei eine eingehende Prüfung im Einzelfall mir unerlässlich erscheint.
Daneben sollten Investoren ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden.

Fazit

Anleger und Investoren sehen sich in derartigen Fällen nicht selten dem möglichen Verlust ihres eingebrachten Kapitals gegenüber.

Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Ansprüche zu verfolgen

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggf. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter, aber auch Meldungen und Geschäftsberichte sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investitionen rückabzuwickeln oder anderweitige Schadensersatzansprüche gegeben sein können.



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