Wirksam? Regelung in AGB, dass der gewerbliche Weiterverkauf nicht gestattet ist

  • 3 Minuten Lesezeit

Einige allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere von Markenherstellern, enthalten eine Klausel, dass der gewerbliche Weiterverkauf der erworbenen Produkte nicht erlaubt ist. Eine derartige Klausel findet sich zum Teil in Internetshops der Markenhersteller, in denen Produkte oder Ersatzteile an Verbraucher verkauft werden.


Ist eine AGB-Klausel, die den gewerblichen Weiterverkauf untersagt, wirksam?


Derjenige, der erworbenen Produkte weiterverkauft ist in der Regel Gewerbetreibender bzw. Unternehmer. Die Anforderungen an eine rechtliche AGB-Kontrolle, d. h. die Frage, ob eine AGB-Klausel wirksam ist, ist in diesen Fällen eine andere, als bei Verbrauchern. Bei Verbrauchern gibt es eine Vielzahl von Regelungen im BGB, die regelt, dass bestimmte AGB-Klauseln schlichtweg unwirksam sind. Für Gewerbetreibende (B2B) gelten diese Regelungen nicht. Für das Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs von Fußballkarten hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 74/06 bundesligakarten.de) bereits 2008 entschieden, dass das Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs von Fußballkarten zulässig ist.


Insbesondere soweit in einem Internetshop in den AGB geregelt ist, dass der Käufer zusichert, dass der Kauf nicht in Verbindung zu einer wieder Verkaufstätigkeit steht bzw. zu einer gewerblichen Tätigkeit, spricht einiges dafür, dass ein derartiges Verbot in AGB wirksam sein könnte.


Voraussetzung ist natürlich, dass die AGB bei dem Kauf wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Hier reicht in der Regel einen Link auf die AGB, z.B. im Rahmen des Bestellablaufes.

Des Weiteren wird man wohl annehmen müssen, dass die entsprechende Klausel transparent sein muss und nicht irgendwo in ausführlichen und unübersichtlichen AGBs dargestellt wird.


Besondere Anforderungen dürften gelten, wenn die AGB z.B. nur in einem Verkaufsraum ausgehangen werden. Jedenfalls muss die Möglichkeit bestehen, die AGB ohne große Probleme zur Kenntnis nehmen zu können.


Gegebenenfalls kann es kartellrechtlich unzulässig sein, den Weiterverkauf, insbesondere z.B. über bestimmte Internetplattformen, zu untersagen.


Rechtsfolgen


Bei den Rechtsfolgen eines gewerblichen Weiterverkaufs unter Verstoß auf die AGB (die Wirksamkeit und die ausreichende Einbeziehung der AGB einmal vorausgesetzt) muss man unterschiedliche Konstellationen unterscheiden:

Der Käufer, der über die AGB direkt eine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer eingegangen ist (nämlich die Produkte nicht gewerblich weiterzuverkaufen) darf die Produkte nicht gewerblich weiterverkaufen. Eine Folge, je nachdem wie die AGB gestaltet sind, können vertragliche Unterlassungsansprüche sein oder gegebenenfalls sogar eine Vertragsstrafe, soweit diese in den AGB vereinbart wurde.

Auch markenrechtlich kann es mit einem Weiterverkauf von derart erworbenen Produkten Probleme geben: Für einen Weiterverkauf von markenrechtlich geschützten Produkten ist es erforderlich, dass das Produkt mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde. Diesen Grundsatz nennt man Erschöpfung. Soweit über AGB ein Vertriebsverbot besteht, kann der Weiterverkauf unter Umständen eine Markenrechtsverletzung sein. Es kommt in allen diesen Fällen ganz grundsätzlich auf den ganz konkreten Sachverhalt an.

Anders kann die Rechtslage aussehen, wenn ein Wiederverkäufer die Ware von einem Lieferanten erworben hat, dem es aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (sei es durch AGB oder durch einen Vertriebsvertrag) eigentlich untersagt ist, die Ware an Wiederverkäufer zu verkaufen. Man spricht in diesen Fällen von einem sogenannten Schleichbezug. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für den Wiederverkäufer der Erwerb der Ware im Wege des Schleichbezuges jedoch kein Problem, solange er seinen Verkäufer nicht aktiv zum Vertragsbruch veranlasst hat.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Gewerbetreibende und Internethändler.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Wenn Sie Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit einem Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs oder damit zusammenhängende markenrechtliche Probleme haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema