Wirksamer Widerruf von Kreditverträgen mit der Mercedes-Benz Bank AG

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Am 17.12.2018 hat das Landgericht Berlin unter dem Az.: 38 O 62/18 geurteilt, dass die von der Mercedes-Benz Bank AG in einem ihrer Kreditvertragsformulare verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 

Der Kreditvertrag des klagenden Autokäufers musste also rückabgewickelt werden. Da es sich um ein verbundenes Geschäft handelte, führte dies auch zur Rückabwicklung des Autokaufvertrags.

Im Fall ging es um eine im Jahr 2016 erworbenen Mercedes-Benz C-Klasse zu einem Kaufpreis in Höhe von knapp EUR 22.000,00. Finanziert wurde der Erwerb über die Mercedes-Benz Bank AG. Etwa ein Jahr nach Vertragsschluss erklärte der Käufer den Widerruf des Kreditvertrags, da nach Ansicht des Käufers die Widerrufsinformation falsch war und daher die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Da die Bank den Widerruf zurückwies, kam es auf Betreiben des Käufers zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Berlin. 

Die Entscheidung des LG Berlin 

Das LG Berlin hat nun die Ansicht des Käufers bestätigt. Die Widerrufsinformation wurde nicht ordnungsgemäß erteilt und der Vertrag war auch Monate nach Vertragsschluss noch widerrufbar. Insbesondere hatte die Mercedes-Benz Bank AG in den Widerrufsinformationen die Auszahlungsbedingungen nicht klar und verständlich – insbesondere die direkte Auszahlung des Kreditbetrags an den Verkäufer – erläutert.

Außerdem wurde nach Auffassung des LG Berlin in den Widerrufsinformationen die Angaben zu den einzuhaltenden Verfahrens- und Formvorschriften bei der Kündigung des Darlehensvertrags unvollständig dargestellt.

Tipp vom Anwalt 

Das Urteil des LG Berlin betrifft zahlreichen Kreditverträge der Mercedes-Benz Bank AG und auch andere Autobanken, wie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden erläutert. Käufer, die sich von ihrem finanzierten oder geleasten Fahrzeug möglichst ohne Verlust trennen möchten, ist der Widerruf des finanzierten Geschäfts immer eine erwägenswerte Gangart, so Dr. Perabo-Schmidt.

Immerhin werden nach einem Widerruf sowohl Kauf- als auch Darlehensvertrag rückabgewickelt. Die Bank muss das Fahrzeug also zurücknehmen und alle Zins- und Tilgungsleistungen nebst etwaig an den Verkäufer geleisteter Anzahlung erstatten. Ob vom Käufer im Gegenzug ein Nutzungsersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs zu leisten ist, ist noch nicht abschließend geklärt. 

Hier gibt es allerdings verbraucherfreundliche Stimmen in der Rechtsprechung, die einen solchen Nutzungsersatz gerade ablehnen. Aber auch mit Nutzungsersatz ist der Widerruf des Darlehensvertrags häufig finanziell vorteilhaft.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden prüft gerne Ihren Kfz-Darlehensvertrag im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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