Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments - Gewissheit der Echtheit - OLG Rostock 3 W 84/19

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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock in der Angelegenheit der Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments (OLG Rostock 3 W 84/19) dreht sich um die Frage der Echtheit des Testaments einer verstorbenen Erblasserin.

Der Ehemann der Erblasserin beansprucht das Alleinerbrecht auf Basis dieses Testaments, während die Tochter aus einer früheren Ehe Zweifel an der Echtheit äußert.

Das OLG bestätigt die Gültigkeit des Testaments.

Es stützt sich dabei auf ein Schriftsachverständigengutachten, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellt, dass das Testament von der Erblasserin stammt.

Die Kritik der Tochter an diesem Gutachten wird zurückgewiesen, da das Gericht die Schlüssigkeit und Plausibilität der Expertise anerkennt.

Das OLG betont, dass für die rechtliche Überzeugung von der Echtheit eines Testaments ein praktisch brauchbarer Grad an Gewissheit ausreicht, der vernünftige Zweifel ausschließt.

In diesem Fall hat die Analyse der Schriftexperten diesen Grad erreicht.

Die Richter halten fest, dass die Verfasserin des Testaments trotz einer möglichen Erkrankung ihre individuelle Schrift charakteristisch beibehalten hat, was die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung durch eine dritte Person als unrealistisch erscheinen lässt.

Zudem widerlegt das Gericht den Einwand der Tochter, dass die Schwester der Erblasserin, welche die Korrespondenz geführt hat, Einfluss auf die Testamentsurkunde genommen haben könnte.

Die vorgelegten Schriftstücke, einschließlich persönlicher Notizen und Unterschriften, werden als authentisch bestätigt.

Schlussendlich wird die Beschwerde der Tochter zurückgewiesen, und die Kosten des Verfahrens werden ihr auferlegt.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:



https://rechtsanwalt-krau.de/wirksamkeit-eines-gemeinschaftlichen-testaments-gewissheit-der-echtheit-olg-rostock-3-w-84-19/


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