Wirksamkeit notarielles Testament trotz Mitwirkungsverbot des Schreibzeugen - OLG Hamm I-15 W 265/11

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Das Oberlandesgericht Hamm entschied in der Angelegenheit I-15 W 265/11 über die Gültigkeit eines notariellen Testaments trotz der Beteiligung eines Schreibzeugen, der gemäß § 27 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG eigentlich ausgeschlossen gewesen wäre.

Die Beschwerde eines Beteiligten wurde zurückgewiesen, da er als gesetzlicher Miterbe nicht unmittelbar in seinem Recht beeinträchtigt war.

Die Beschwerde eines anderen Beteiligten wurde aufgrund mangelnder Beschwerdebefugnis verworfen.

Das Gericht stellte fest, dass das Testament formell wirksam sei, obwohl der Schreibzeuge, Herr X, gemäß BeurkG eigentlich ausgeschlossen gewesen wäre.

Dieser Ausschlussgrund galt jedoch nicht, da der Zeuge selbst kein unmittelbarer Begünstigter war.

Die Beteiligten argumentierten weiterhin, dass die Genehmigung der Niederschrift des Testaments unzureichend sei.

Das Gericht erklärte jedoch, dass eine mündliche Erklärung des letzten Willens ausreichte, die durch das Testament nachgewiesen wurde.

Selbst wenn eine Klausel im Testament unwirksam wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Verfügungen.

Die Erblasserin war frei, ihre Erbfolge neu zu regeln, unabhängig von früheren mündlichen Äußerungen.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Verhalten der Erblasserin nach der Errichtung des Testaments rechtlich irrelevant sei.

Kosten wurden entsprechend den FamFG-Bestimmungen festgelegt, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden nicht erfüllt.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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