Wissenswertes zur Erbauseinandersetzung

  • 2 Minuten Lesezeit

Entgegen der Mutmaßung, dass eine Erbauseinandersetzung zwischen den Erben zwangsläufig im Streit enden muss, kann und sollte eine Auflösung der Erbengemeinschaft auch einvernehmlich erfolgen. So bedeutet der vielfach verwendete Begriff der Erbauseinandersetzung entgegen dem Wortbestandteil der „Auseinandersetzung", dass die Erben die Erbengemeinschaft auflösen.

Eine solche Auflösung der Erbengemeinschaft kann von jedem Miterben verlangt werden (§ 2042 Abs. 1 BGB). Allerdings kann in einem Testament angeordnet werden, dass eine Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden soll. Eine solche Verfügung wird aber grundsätzlich nach 30 Jahren unwirksam (§ 2044 Abs. 2 BGB).

Vor einer Erbauseinandersetzung haften die einzelnen Miterben für evtl. Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Ist die Erbauseinandersetzung erfolgt, haftet der Miterbe unter bestimmten Umständen nur noch entsprechend seinem Erbteil (§ 2060 BGB). Jeder Miterbe hat aber das Recht, eine Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten vor der Verteilung zu verlangen (§ 2046 Abs. 1 BGB).

Sind die Nachlassverbindlichkeiten getilgt, wird der verbleibende Überschuss entsprechend der nach dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge bestimmten Erbquote zwischen den einzelnen Miterben verteilt (§ 2047 BGB). Bestehen Ausgleichspflichten, sind diese zu berücksichtigen.

Streitig kann eine Erbauseinandersetzung allerdings werden, wenn die einzelnen Miterben einen bestimmten Gegenstand haben wollen. Nicht immer hat der Verstorbene im Testament bestimmt, wer welchen Gegenstand erhalten soll. Dies wird eine Teilungsanordnung genannt. Von diesem Wunsch können die Erben nur abweichen, wenn sie dies übereinstimmend beschließen. Hat der Erblasser keine solche Teilungsanordnung getroffen, müssen sich die Beteiligten über die Verteilung des Nachlasses einigen. Eine solche Einigung erfolgt dann über einen Auseinandersetzungsvertrag.

Ein Auseinandersetzungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form, sofern sich nicht eine besondere Form aus der Übertragung einzelner Vermögensgegenstände ergibt. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einem Grundstücksgeschäft oder der Übertragung von GmbH-Anteilen.

Wird keine Einigung über die Auseinandersetzung erzielt, besteht die Möglichkeit, bei dem Nachlassgericht eine Vermittlung zu beantragen. Diese Vermittlung ist allerdings gescheitert, sobald ein Erbe dieser Vermittlung widerspricht. Es besteht dann die Möglichkeit, auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu klagen. Eine solche Klage ist auf den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages gerichtet.

Wird nur um einzelne Teile des Nachlasses gestritten, kommt auch die Verteilung des unstreitigen Nachlasses in Betracht. Gestritten wird dann lediglich noch über den streitigen Teil. Es handelt sich dann um eine sog. Teilauseinandersetzung.

Sie haben Fragen rund um Ihre Erbschaft oder Ihre Rechte und Pflichten als Erben? Sprechen Sie uns einfach an.  Wir vertreten Mandanten in ganz Deutschland. gerne helfen wir Ihnen weiter.

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Schwede

Beiträge zum Thema