Auslagerung von Pensionszusagen. Wohin mit den Altlasten? Die „Dramatik“ des Auflösungsrisikos!

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Während das Auffüllungsrisiko vielen Steuerberatern und Unternehmern bekannt und bewusst ist, wird das Auflösungsrisiko meistens übersehen. Doch gerade hier ist die mögliche Wirkung besonders dramatisch!

Als Auffüllungsrisiko versteht man die Wirkung derartiger Ereignisse, bei denen sich die Pensionsrückstellung nicht sukzessive bis zum 65. Lebensjahr, sondern zum Zeitpunkt des Ereignisses plötzlich aufbaut. Hier kann noch maßgeschneidert abgeholfen werden. Anders sieht es jedoch beim Auflösungsrisiko aus. Bei Tod der Begünstigten (Rentner oder Witwe) ist die Rückstellung auch im hohen Alter sofort aufzulösen.

Die Steuerpflicht tritt i.d.R. umgehend ein.


Die Grundproblematik

Während Viele den Aufbau einer Rückstellung bis zum 65. Lebensjahr grob graphisch überschlagen können, ist die Auflösung bei Eintritt des Rentenalters häufig unbekannt. Entgegen aller versicherungsmathematischen Tabellen verlaufen Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck bis zum 115. Lebensjahr!

Bei einer typischen Zusage von vormals 5.000 EUR Rente ergibt sich ohne Anpassung und inkl. Witwenrente zum 65. Lebensjahr eine Rückstellung in Höhe von 740.000 EUR. 20 Jahre später zum 85. Lebensjahr beträgt die Rückstellung immer noch 388.000 EUR. Selbst zum 95. Lebensjahr(!) beträgt die Rückstellung noch 204.000 EUR. Noch dramatischer wird es, wenn eine jhrl. Steigerung der Renten in Höhe von 3% zugesagt ist. In diesem Fall beträgt die Rückstellung zum 85. Lebensjahr immer noch 808.000 EUR!?
Würde dieser Begünstigte nach 20 Jahren zum 85. Lebensjahr versterben, ergäbe sich in der Bilanz ein Ertrag in Höhe von 808.000 EUR. Bei einem Steuersatz von 30% würde sich eine Steuerzahlung in Höhe von 242.000 EUR ergeben. Aufgrund der i.d.R. kurzfristig erlassenen Bescheide ist diese Zahlung liquiditätsmäßig sofort abzuführen.

Nicht anders sieht es aus, wenn die Zusage eine Witwenrente enthält. Selbst bei deren Tod im 100. Lebensjahr - deutlich über die Sterbewahrscheinlichkeit hinaus - ergäbe sich in diesem Beispiel noch eine Auflösung von 680.000 EUR. Dies führt steuerlich zu einem Aufwand sowie zu einer Verpflichtung, die sowohl ertragsmäßig als auch bilanztechnisch aus Überschuldungsgesichtspunkten verkraftet werden muss.

Es liegt auf der Hand, dass der Super-Gau in vielen Unternehmen nur eine Frage der Zeit ist. Dennoch bieten viele Berater derzeit nur halbherzige Lösungsvorschläge. Das BilMoG Banner vor sich hertragend, werden zuhauf Lebensversicherungen oder vergleichbare Produkte mit exorbitantem Liquiditätsabfluss in den Unternehmen platziert, ohne dass die Problematik des Auflösungsrisikos im Beratungsansatz jemals die gebührende Berücksichtigung findet.
Verständlich, dass allgemeine Verunsicherung die Folge ist.

Lösungsmöglichkeiten

Eine elegante Möglichkeit zur Vermeidung von Auflösungsrisiken lässt sich z. B. durch Wechsel des Durchführungsweges erzielen. Im Ergebnis ist meist sogar eine Auslagerung ohne jegliche Liquiditätsverluste möglich. „Versicherungsfreie“ Systeme können zudem Gelder in Form von Darlehen an das Unternehmen zurückgewähren, wodurch der Aufbau notwendiger Barwerte begünstigt und auf einen besseren Zeitpunkt verschoben wird. Auch die Mitarbeiter können über ein sinnvolles Gesamtkonzept an der Lösung des Problems zusätzlich beteiligt werden.

Beispiel: Auslagerung auf die Unternehmenskasse bei nicht vorhandener Rückdeckung

1. Es sind keine liquiden Mittel notwendig, um diese Gestaltung durchzuführen. Während bei einer Auslagerung z. B. auf einen Pensionsfonds sofort Liquidität erforderlich ist, ist dies hier nicht notwendig. Die Dotierung im Rahmen eines Belegtausches ist steuerlich ausreichend.

2. Pensionsrückstellungen werden im Rating häufig als negativ angesehen. Sonstige Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen anderer Art und Qualität, die im Rating häufig ein positiveres Ansehen genießen.

Der größte Vorteil ergibt sich jedoch beim Tod des Begünstigten. Stirbt der Begünstige, bleibt die sonstige Verbindlichkeit unverändert. Es erfolgt keinerlei Auflösung und keinerlei Steuereffekt. Ebenso bleiben die im Wege des Belegtausches dotierten Mittel dem Trägerunternehmen zugeordnet und stehen dem Trägerunternehmen zur Verfügung. Darüber hinaus können aus den Überschüssen auch Entgeltumwandlungszusagen an Mitarbeiter finanziert werden.

Bei Tod des Geschäftsführers mit 70 Jahren würde sich aus dem obigen Beispiel selbst ohne Witwenrente nach Auflösung eine Steuerzahlung von über EUR 100.000 ergeben. Nach Auslagerung des Rentners auf eine freie Versorgungskasse fällt diese Steuerzahlung nicht an.

Ohne Auflösungsrisiken lässt sich nun mal wesentlich „entspannter“ konzipieren und wirtschaften. Bei Tod kann die Gesellschaft bestimmen, ob sie die nicht verbrauchten Mittel ins Unternehmen zurücktransferiert oder an die Unternehmensnachfolgerin weitervererbt. Gerade bei Unternehmensnachfolge (Tochter, Sohn, Unternehmenserwerber) wird es interessant, eine Versorgungszusage aus bereits angesparten Mitteln zu realisieren.

Selbst Gesellschafter von Personengesellschaften, für die steuerlich ein Pensionsaufwand nicht darstellbar ist, können sich hier eine Zusage erteilen und mit frei gewordenem Kassenvermögen auffüllen. Eine ebenso elegante Möglichkeit ist es, Entgeltumwandlung über freie Systeme wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse zu betreiben und Liquidität im Unternehmen aufzubauen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Altlastenregulierung.


Fazit: Statt übereilt und oftmals sinnlos auszulagern, empfiehlt es sich, das Vertragswerk einer arbeits- und steuerrechtlichen Auffrischungskur zu unterziehen. Im zweiten Schritt sollte dann eine Ausarbeitung der günstigsten Lösung folgen. Derartige Gestaltungen sind nur von wenigen Experten in der gesamten arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Komplexität umsetzbar. Eine Berechnung im Einzelfall ist stets obligatorisch. 

Sprechen Sie mich zu den Einzelheiten an, um für Sie eine tragfähige Lösung erarbeiten zu können.


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Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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