Wohnungswirtschaft Datenschutz Haftung des Geschäftsführers

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Aus Bremen wird berichtet, dass eine dort ansässige Wohnungsbaugesellschaft mit einem Bußgeld in Höhe von 1,9 Millionen € wegen des Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen belegt worden ist. Zusätzlich sind zwei leitende Angestellte entlassen worden.


Was war da los?


Die Wohnungsbaugesellschaft unterfällt den Bestimmungen der Datenschutz Grundverordnung. Als 100-prozentige Tochter der Stadt Bremen handelt sie privatwirtschaftlich und kann bei Verstößen gegen die Datenschutz Grundverordnung mit Bußgeldern belegt werden.

Nach Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten wäre das Bußgeld von 1,9 Millionen € noch verhältnismäßig gering bemessen, da die Wohnungsbaugesellschaft umfassend kooperiert hat und durch eine entsprechende Compliance, wohl auch personelle Konsequenzen, künftigen Datenschutzverstößen vorgebeugt hat.

Rechtsverletzung

Hintergrund der Rechtsverletzung war, dass die Wohnungsbaugesellschaft die Bewerbungsunterlagen offenbar in eine Datenbank eingetragen hat und dabei die Bewerber in bestimmte Kategorien eingeteilt hat. Diese Kategorien umfassten auch Merkmale, welche nach Art. 9 Datenschutzgrundverordnung besonders geschützt sind, etwa die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, sexuelle Orientierung oder ethnische Herkunft.


Bereits die „einfache“ Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur in bestimmten Fällen rechtmäßig. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Daten zur Durchführung eines Vertrages notwendig sind, eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder die Datenverarbeitung einer gesetzlichen Pflicht unterliegt. In der Wohnungswirtschaft ist bereits von daher oft unklar, was rechtmäßig ist, etwa welche Daten zur Durchführung eines Vertrags notwendig sind.


Die in dem vorliegenden Fall erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die in den Bewerbungen angegeben wurden, waren sicher nicht zur Durchführung eines Vertrags notwendig. Diese Daten hätten daher nicht dauerhaft gespeichert werden dürfen.

persönliche Haftung?

Am Rande erwähnt wurde, dass die Wohnungsbaugesellschaft zwei leitende Angestellte entlassen habe. Dies ist insbesondere daher interessant, da kürzlich ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden Aufsehen erregt hat, wonach der Geschäftsführer einer Firma persönlich für Datenschutzverletzungen in seiner Firma haftbar gemacht werden kann. Der Geschäftsführer einer GmbH ist demnach neben der Gesellschaft selbst „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. D. h. er kann sich nicht mit der ordnungsgemäßen Organisation auf die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten berufen. Er muss sich direkt mit der Haftung im Fall von Datenschutzverstößen konfrontiert sehen.


Gerade die Wohnungswirtschaft erhebt zwangsläufig eine große Menge an sensiblen Daten ihrer Mieter. Es bedarf daher eines sorgfältigen Datenschutzmanagements und einer intensiven Schulung der Mitarbeiter, um Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung zu vermeiden. Zugleich zeigt der Bescheid der Landesdatenschutzbeauftragten auch, dass die Zeit der Duldung von Datenschutzverstößen langsam zu Ende geht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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