Zahlung des Jobcenters für Berufskleidung für Schüler

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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat erstmalig entschieden, dass Schüler, deren Eltern Hartz IV beziehen, ihre Berufskleidung vom Jobcenter bezahlt bekommen.  

Dies sei unabhängig von der gesetzlichen Schuldbedarfspauschale zu gewähren, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen. Ausgenommen davon ist Kleidung, die auch privat getragen werden kann.  

Entschieden wurde in folgenden Fällen: Ein 17-jähriger Schüler und eine 16-jährige Schülerin, deren Familien Hartz IV bezogen, gingen in Berufseinstiegsschulen. Die Schülerin benötigte für den schulischen Kochunterricht eine weiße Hose, T-Shirts und rutschfeste Schuhe. Der Junge hat an einem, speziell auf den Kochberuf ausgelegten Unterricht teilgenommen, für welchen er ein neues Kleidungsset von Mütze bis Schuh benötigte.  

Diese Anträge wurden zunächst vom jeweiligen Jobcenter mit der Begründung abgelehnt, die Schüler erhielten Pauschalbeträge für den Schulbedarf. Alles was darüber hinaus gehe, sei aus dem Regelbedarf zu finanzieren.  

Bei einer monatlichen Regelleistung, die für einen 17-Jährigen bei 306 Euro liegt, ließe sich das Geld für die Berufskleidung schwer ansparen, dem menschenwürdigen Existenzminimum sei nicht genüge getan. Damit sei die Berufskleidung nicht von der Schulbedarfspauschale gedeckt.  

Dies ließe sich weiter damit begründen, dass der Gesetzgeber das Existenzminimum von Schülern durch die Regelung der Schulbedarfspauschale decken wollte. 

Bei der Schülerin wurde die Absage des Jobcenters jedoch bestätigt. Bei den von ihr benötigten Kleidungsstücken handelte es sich nicht um spezielle Berufskleidung, sondern auch um Alltagskleidung, welche auch außerhalb des Schulunterrichts getragen werden kann.   

Bei Fragen zum Sozialrecht wenden Sie sich gerne an  

Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB 

Fachanwalt für Sozialrecht  

Martin Schütz  

Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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