Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzverfahren

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Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wehrt sich der Arbeitnehmer zwar gegen die ausgesprochene Kündigung und er möchte seinen Arbeitsplatz erhalten.

Aber aus vielerlei Gründen kann sich ergeben, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kaum noch sinnvoll erscheint.

Für diesen Fall sieht das Kündigungsschutzgesetz vor, dass durch das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesprochen werden kann, wenn die Kündigung unwirksam war, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre.

Tatsächlich enden sehr viele Kündigungsschutzprozesse mit einer entsprechenden Vereinbarung, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Die Parteien vergleichen sich.

Als Faustregel gilt in der Praxis, dass für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttogehalt als Abfindung gezahlt wird. Im Einzelfall können sich aber höhere oder niedrigere Beträge ergeben.

Wenn sich die Parteien nicht einigen, sondern das Gericht entscheiden muss, ob das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, dann kann es dem Arbeitnehmer bis zu zwölf, in bestimmten Fällen sogar bis zu 18 Monatseinkommen als Abfindung zusprechen.

Die Abfindung hat grundsätzlich der Arbeitnehmer zu versteuern, und zwar nach einem etwas komplizierten Verfahren der Berechnung (sog. Fünftelregelung).

Die Parteien sind in der Gestaltung der Vereinbarung aber frei und können auch eine andere Regelung treffen. Wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Abfindung netto auszuzahlen, dann hat er die Steuern zu tragen.

Wird mit der Abfindung der Verlust des Arbeitsplatzes abgegolten, so ist die Abfindung nicht mit sozialversicherungsrechtlichen Abgaben belastet.

Bitte bedenken Sie stets, dass die Zahlung einer Abfindung Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend gefährden kann, längstens für die Dauer eines Jahres.

Daher sollte der Arbeitnehmer entweder schon einen neuen Arbeitsplatz haben oder sicher sein, einen solchen zu bekommen.

Oft ist es auch nicht nötig, die Klage zu erheben, sondern kann sich innerhalb der Klagefrist auf eine entsprechende Abfindung einigen.

Herr Rechtsanwalt Junge berät sie in solchen Fällen sehr gern.


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