Zeugnisversand

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Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm sein Zeugnis zusendet

Wer als Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beendet hat – sei es durch eigene Kündigung oder durch eine Kündigung des Arbeitgebers – hat oftmals keine Lust mehr, den Betrieb des Arbeitgebers noch einmal zu betreten. Was noch abzuwicklen ist an Abrechnungen oder sonstigen Papieren, erledigt man in so einem Falle gerne auf dem Postweg ohne persönlichen Kontakt. Dabei ist es auch durchaus gang und gäbe, dass der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter das Arbeitszeugnis per Post zuschickt. 

Einen Anspruch hierauf hat der Mitarbeiter indes nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 – 10 Ta 31/13).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer selbst gekündigt und dann den Arbeitgeber aufgefordert, ihm ein Zeugnis zu schicken. Der Arbeitgeber teilte daraufhin mit, das Zeugnis liege zur Abholung im Betrieb bereit.

Damit hatte der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts seine Verpflichtung hinsichtlich des Zeugnisses erfüllt. Gemäß § 109 Gewerbeordnung müsse der Arbeitgeber das Zeugnis lediglich „erteilen“. Dazu gehöre aber – sofern nichts anderes vereinbart sei – grundsätzlich nicht das Versenden des Zeugnisses.

Wer also seinem alten Arbeitgeber nicht mehr begegnen möchte, sollte am besten einen Bekannten bitten, das Arbeitszeugnis im Betrieb des Arbeitgebers abzuholen. Denn auch wenn man keinen Anspruch darauf hat, das Zeugnis per Post übermittelt zu bekommen, so kann der Arbeitgeber andererseits auch nicht verlangen, dass man das Zeugnis persönlich abholt, wenn man dem Bekannten, der das Zeugnis abholen soll, eine entsprechende Vollmacht erteilt.


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