Zielprämisse 6: Absicherung des biometrischen Risikos Berufsunfähigkeit in der bAV

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Hinsichtlich der Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit ist zu empfehlen, dass diese Absicherung grundsätzlich über den privaten Bereich erfolgen sollte, sodass Unternehmen aus verschiedenen Gründen von einer Berufsunfähigkeitsabsicherung abzuraten ist. Dies gilt für alle Durchführungswege. 

Während es bei unternehmerischen Systemen (Direktversicherung und pauschaldotierte Unterstützungskasse) für die betriebliche Altersversorgung wegen des nahezu in jedem Fall zu großen und zu unkalkulierbaren Haftungsrisikos kaum zumutbar ist, ist das Risiko aus der Berufsunfähigkeits- bzw. BU Absicherung auch bei versicherungsförmigen Systemen für die betriebliche Altersversorgung aus Sicht des Unternehmens grundsätzlich abzulehnen. Dafür gibt es gewichtige Gründe, unter anderem folgende:

  • Die arbeitsrechtliche Zusage, die dem/der Versorgungsberechtigen erteilt wurde, deckt sich nicht immer mit den Leistungen, die sich aus dem mit der Versicherung geschlossenen Vertrag ergeben. So kann ein/e Arbeitgeber/in gegenüber dem/der Versorgungsberechtigten zur Zahlung verpflichtet sein, die Versicherung kann jedoch berechtigte Ablehnungsgründe haben, sodass das Unternehmen trotz Rückdeckungsversicherung haftet.
  • Eine steuerfreie Beitragszahlung aus dem Bruttogehalt des/der Versorgungsberechtigten führt zu einer steuerpflichtigen Leistung und damit häufig zu einem geringeren Betrag, der tatsächlich als Rente ausgezahlt wird.
  • Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen hat der/die Versorgungsberechtigte je nach Versicherungstarif trotz jahrelanger Beitragszahlungen unter Umständen keinen Berufsunfähigkeitsschutz mehr, da zwar auch nach Ausscheiden noch ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, aber der Tarif keine beitragsfreie Leistung vorsieht. 

Die vorstehende Aufzählung zeigt nur einige Beispiele auf, weshalb wir Unternehmen von einer betrieblichen Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos grundsätzlich abraten und empfehlen, notfalls Rahmenverträge für eine private Absicherung für die Mitarbeiter/innen mit den Versicherungsgesellschaften zu verhandeln. 

Obwohl in der pauschaldotierten Unterstützungskasse theoretisch auch eine Berufsunfähigkeitsabsicherung möglich ist, sollte diese aber aus den oben genannten Gründen sinnvollerweise nicht zugesagt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen keine Renten zugesagt werden, sondern Kapitalleistungen, um ein Risiko für das Unternehmen weitestgehend zu vermeiden. Mit der Zusage einer Leistung bei Berufsunfähigkeit würde aber ein erhebliches Risiko eingegangen werden, sodass damit die an sich angestrebte Risikobegrenzung konterkariert würde.

Eine Übersicht zu den einzelnen Zielprämissen finden Sie in den Entscheidungshilfen pauschaldotierte Unterstützungskasse oder versicherungsförmige bAV: https://www.anwalt.de/rechtstipps/entscheidungshilfen-fuer-eine-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-oder-versicherungsfoermige-loesung_181095.html


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