Zinsberechnungen der Sparkasse bitte prüfen

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Worum geht es?

Anleger haben bei Banken Sparverträge abgeschlossen mit variablen Zinsen. Dieses ermöglichte die Anpassung der Zinssätze entsprechend den variablen Zinsen und eröffnete der Bank einen breiten Spielraum. In einer Vielzahl von Fällen sind nicht nur die Zinsanpassungsklauseln der Banken unwirksam, sondern die Anpassung der Zinsen – auch und insbesondere variable Zinsen – ist nicht rechtmäßig erfolgt. In der Regel fehlten Regelungen, wie die Zinsanpassung erfolgen soll, sodass die Kunden oft nicht klar erkennen können, welches die Maßstäbe einer Zinsanpassung und Zinssenkung sind. Dieses betrifft im Übrigen auch Darlehensverträge mit variabler Zinsvereinbarung und Zinsanpassungen, die darauf erfolgen und nicht korrekt sind.

Insbesondere ältere Sparverträge, die sogenannten Prämiensparverträge, sehen neben einer variablen Verzinsung noch eine Prämie vor. Die Regelungen zu der Zinsanpassung sind in der Regel nicht transparent und die Zinsanpassungskriterien unwirksam. So stehen in Verträgen der Sparkasse Leipzig, dass „die Spareinlage variabel, zurzeit mit 3 % verzinst wird“ oder die Erzgebirgssparkasse hat geregelt, „die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz am Ende des Kalenderjahres eine verzinsliche S-Prämie“. Was jedoch ein gültiger Zinssatz ist, bzw. wir dieser ermittelt wird, findet sich nicht in den Verträgen.

Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegen die Klauseln der Inhaltskontrolle. Die Klauseln müssen ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen und der Verbraucher muss nachvollziehen können, wie sich die Zinsen ändern. Sollte die Transparenz fehlen, sind die Klauseln unwirksam und der Verbraucher kann unter Umständen höhere Zinsen beanspruchen. So hat die Frankfurter Sparkasse einen Sparvertrag in Form eines Vermögensplans abgeschlossen. Die dort verwendeten Zinsanpassungsklauseln waren unwirksam.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat Mindestanforderungen an die Wirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln formuliert, so müssen die Zinsanpassungen monatlich erfolgen und die Anpassung nach Prozentpunkten erfolgen. Wenn beispielsweise als Referenzzinssatz ein selbst gebildeter Mischzins verwendet wird oder eine Umlaufrendite, die nur eine mittelfristige Restlaufzeit von 4-5 Jahren abbildet, sind die Zinsanpassungsklauseln unwirksam, da die Bank als Referenzzins für langfristige Sparverträge entsprechend langfristige Zinssätze zugrunde legen muss. Darüber hinaus darf die Zinsanpassung nicht erst eingreifen, wenn bestimmte Schwellen überschritten sind. Bei Verträgen mit Langfristcharakter darf eine Bank den in der laufenden Verzinsung gelegenen Teil ihrer Gegenleistung für die Spareinlagen nicht ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ändern und die Sparer damit einem unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko aussetzen.

Die unzulässigen Zinsanpassungsklauseln betreffen jedoch nicht nur Prämiensparverträge, sondern auch Verträge der S-Vorsorge plus Riester. Bei diesen soll die Zinsänderung per Aushang geändert werden, auch hier gilt es aktiv zu werden. Bei Altverträgen geht es in der Regel um einige tausend Euro Zinsgutschrift.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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