Zinsnachforderungen "S-Prämiensparen"

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Zinsen aus „S-Prämiensparverträgen“ nachfordern!

Viele Sparkassen haben in den Jahren 2018/2019 ihnen unliebsame Sparverträge gekündigt, mit denen Kunden durch feste Sparraten über Jahre hinweg ihre Altersvorsorge verbessern wollten („S-Prämiensparen“). Die Besonderheit der Verträge bestand darin, dass sie zwar nur eine variable – und daher in den letzten Jahren stark gesunkene – Verzinsung des Guthabens vorsahen, darüber hinaus aber auch eine jährliche Prämie von bis zu 50 % der im betreffenden Jahr eingezahlten Sparraten.

Die Kündigungen selbst sind in den weitaus meisten Fällen rechtens und nicht angreifbar, wie der Bundesgerichtshof zuletzt am 14.05.2019 (XI ZR 345/18) entschieden hat. Seltene Ausnahmen hiervon kommt allenfalls dort in Betracht, wo der Vertrag vor Ablauf des Prämienplans (regelmäßig 15 Jahre) gekündigt wird oder wo ausdrücklich eine längere Vertragsdauer vereinbart ist.

Allerdings stellte sich bei Überprüfung der Verträge in vielen Fällen heraus, dass der variable Zins (Wortlaut der Verträge hierzu z. B.: „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ... %“ oder „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst“) von den Sparkassen über viele Jahre hinweg falsch berechnet wurde.

Wir führen für eine Verbraucherzentrale eine Musterfeststellungsklage gegen eine sächsische Sparkasse wegen derartiger Verträge (OLG Dresden, Az. 5 MK 2/19) und wollen damit für zahllose Sparkunden eine erhebliche Nachverzinsung ihrer Sparguthaben durchsetzen.

Denn Zinsänderungsklauseln wie die oben zitierten sind nach gefestigter Rechtsprechung intransparent und damit unwirksam. Den betreffenden Sparkassen stand insoweit auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite, weshalb die entstehende Regelungslücke (ggf. gerichtlich) durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

Nach Ermittlung des tatsächlichen Zinsanspruchs durch einen Sachverständigen (über die von uns vertretene Verbraucherzentrale für eine relativ geringe Aufwandsentschädigung erhältlich) machen wir die Nachverzinsung entweder – was schneller zum Ziel führt – individuell oder durch Anmeldung zum Klageregister für zahlreiche Sparkunden geltend.

Wir empfehlen allen betreffenden Sparern, sich für die Verfolgung ihrer regelmäßig erheblichen Zinsnachforderungen fachkundiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um insbesondere die drohende Verjährung der Ansprüche zu vermeiden.

Die hierzu von einigen Sparkassen als Abfindung angebotenen Beträge sind unseres Erachtens erheblich zu gering. Insbesondere halten wir das in diesem Zusammenhang von manchen Sparkassen angeführte Argument für falsch, wonach Zinsen für länger zurückliegende Zeiträume verjährt seien; tatsächlich ist mit der wohl herrschenden Auffassung davon auszugehen, dass die (regelmäßig 3-jährige) Verjährungsfrist überhaupt erst mit der Beendigung des Sparvertrags beginnt.


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