Zollpflichtige Ware am Flughafen nicht angegeben – Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren droht

  • 3 Minuten Lesezeit

Sie haben einen längeren Urlaub im Ausland verbracht und einiges an Reiseandenken, vielleicht landesübliche Köstlichkeiten, Schmuck oder gar größere Mengen Bargeldes im Gepäck, und diese nicht ordnungsgemäß verzollt?

Je nach Umfang und Wert der Ware drohen Ihnen massive Strafen!

 

Was muss ich verzollen?

Bei Reisen innerhalb der EU gilt das Recht auf Freizügigkeit, was bedeutet, dass Ihnen das Mit- und Einführen großer Mengen an Alltags- und Gebrauchswaren erlaubt ist.

Wenn Sie diese sogenannten Reisefreimengen überschreiten, sind Sie verpflichtet, Ihre Ware beim Zoll anzumelden.

Im Internet, beispielsweise auf den Onlinepräsenzen des Zolls, können Sie die festgesetzten Freimengen vor Ihrer Reise recherchieren und notieren.

Alles, was Sie aus Nicht-EU-Ländern (oder aus Ländern, die zwar zur EU gehören, aber anderen Zollvorschriften unterliegen, wie zB die Kanarischen Inseln oder Helgoland) nach Deutschland einführen, muß ebenfalls verzollt werden. Hierbei sind nur geringere Mengen zugelassen, und Sie sollten nur mitbringen, was Sie als Eigenbedarf glaubhaft machen können.

 

Was muss ich zur korrekten Verzollung wissen?

Sie sollten sich vor Antritt einer Reise über die Reisefreimengen informieren, die für Ihre Reise von Bedeutung sind.

Für die Einfuhr von Waren außerhalb der EU gilt bei Flug- und Seereisen die Obergrenze von 430 € Gesamtwert. Bei Landreisen liegt die Obergrenze bei 300€.

Übersteigt der Gesamtwert der Waren, die Sie mit sich führen diese Obergrenze, muß die Ware verzollt werden. Bis zu einem Gesamtwarenwert von 700 € wird mit pauschal 17,5% verzollt, darüber hinaus kommt es auf die jeweilige Ware an.

Um sicher zu sein, empfiehlt es sich, alle Quittungen von Auslands- bzw. Urlaubskäufen aufzuheben. Andernfalls wird der Warenwert von den Zollbeamten geschätzt.

 

Muss ich auch Bargeld verzollen?

Barmittel (also Banknoten, Münzen, Wertpapiere, Schecks, etc.) ab einer Höhe von insgesamt 10.000 € müssen bei Reisen ins oder aus dem Ausland beim Zoll im Vorhinein angemeldet werden. Ausländische Währungen werden gegebenenfalls in € umgerechnet.

Wertgegenstände wie Edelmetalle, Edelsteine u.ä. Gelten als „gleichgestellte Barmittel“ und sind ebenfalls ab einem Gesamtwert von 10.000 € anzeigepflichtig.


Was kann passieren, wenn ich zollpflichtige Waren nicht angebe?

Wenn Sie beim Zoll auf Nachfrage falsche Angaben zu Umfang oder Wert der von Ihnen mitgeführten Waren machen, machen Sie sich genauso strafbar, wie wenn Sie von vornherein den Zoll zu umgehen versuchen. Zollbeamte dürfen stichprobenartig Heimkehrer an den Flughäfen kontrollieren. Wenn bei einer solchen Kontrolle zollpflichtige, nicht angegebene Waren bei Ihnen sichergestellt werden, drohen Ihnen je nach Warenwert Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren.

 

Wie funktioniert das Zollstrafrecht?

Das Zollrecht entspricht dem Steuerrecht. Zollhinterziehung wird also wie Steuerhinterziehung behandelt und entsprechend geahndet. Kleinere Vergehen wie Zollverkürzung gelten gemäß §378 AO als Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen belegt wird. Schwerere Vergehen wie Zollhinterziehung (§§ 3 Abs.3, 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) oder Hehlerei (§ 347 AO) gelten als Straftaten und werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet.

 

Wie hoch können Strafen wegen Zollstraftaten ausfallen?

Bargeld ist ab einer Höhe von 10.000 € angabepflichtig. Wenn Sie diese Grenze überschreiten, drohen Ihnen hohe Geldstrafen von bis zu 1.000.000 €.

Wenn Sie Waren in geringem Wert (über der Reisefreimenge) nicht angegeben haben, müssen diese neben einem Zollzuschlag nachverzollt werden, was bedeutet, daß Sie die Ware doppelt zahlen. Hinzu können Bußgelder von bis zu 50.000 € kommen.

Wenn Sie Waren in einem Gesamtwert von mehr als 700€ nicht angegeben haben, wird gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet, bei dem Ihnen Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen Haussuchungen in Wohnung und Betrieb, Gewerbeuntersagung und Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren drohen.

 

Kann bei Zollstraftaten eine Selbstanzeige etwas nützen?

Bei Zollhinterziehung in leichten Fällen kann eine Selbstanzeige strafmildernd, möglicherweise sogar strafbefreiend wirken. Sie ist aber nur in Absprache mit einem Anwalt sinnvoll. 

Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Rechtsblog: Zollhinterziehung am Flughafen. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns einfach direkt via WhatsApp.

Generell gilt bei Schwierigkeiten am Zoll: Lassen Sie sich nicht in Diskussionen über Ihre Absichten, Warenwerte o.ä. Ein. 

Bestehen Sie auf Ihrem Schweigerecht und ziehen Sie sofort einen Strafverteidiger hinzu.

Dr. Brauer Anwälte sind bundesweit auf Strafrecht spezialisiert. Kontaktieren Sie uns!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer LL.M.

Beiträge zum Thema