Zu den Folgen falscher Angaben bei der Schadensmeldung

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In der Entscheidung des OLG Hamm vom 11.04.2014 ging es um die Frage, wie es sich auswirkt, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensmeldung falsche Angaben macht.

Der Fall

Der Versicherungsnehmer war gewerblicher Vermieter von Wohnmobilen. Als einer seiner Mieter am 10.08.2009 einen Unfall verursachte, wollte der Versicherungsnehmer den Schaden über seine Kaskoversicherung regulieren lassen.

Der Versicherer lehnte die Regulierung ab mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe bei der Schadensmeldung falsche Angaben gemacht. Obwohl er das Wohnmobil nicht repariert hatte, habe er eine Rechnung eingereicht, die den Eindruck erweckte, dass das Wohnmobil bereits repariert worden sei.

Der Versicherungsnehmer wandte ein, dass es auf die Rechnung nicht ankomme, da er genauso gut auf Gutachtenbasis hätte abrechnen können. Der geltend gemachte Betrag stehe ihm also ohnehin zu, und es komme nicht darauf an, ob er das Wohnmobil reparieren lässt oder nicht.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm wies die Klage ab. Zur Begründung weist das OLG darauf hin, dass der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet ist, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Gegen diese Verpflichtung, so das OLG, habe der Versicherungsnehmer hier arglistig verstoßen. Denn er hatte die Rechnung eingereicht, um den Versicherer zu einer schnelleren Auszahlung zu veranlassen.

Das Argument des Versicherungsnehmers, es komme auf die Reparatur des Fahrzeugs gar nicht an, da er auch auf Gutachtenbasis abrechnen konnte, verwarf das OLG: Die arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führe auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn diese letztlich folgenlos geblieben ist.

Fazit

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit arglistig, wird der Versicherer leistungsfrei, unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer die Leistung eigentlich zusteht.

OLG Hamm, Urteil vom11.04.2014, Aktenzeichen 20 U 171/13

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht



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