BGH: Schadensersatzpflicht des Versicherungsmaklers bei nicht ausreichendem Versicherungsschutz

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In seinem Urteil vom 26.03.2014 hat sich der BGH mit der Schadensersatzpflicht eines Versicherungsmaklers befasst, der eine Versicherung abschließt, die das zu versichernde Risiko nur unzureichend abdeckt.

Der Fall

Ein Handwerker beauftragte seinen Versicherungsmakler mit der Vermittlung einer Betriebshaftpflichtversicherung. Er war zum einen selbständiger Ofenbaumeister, führte aber auch reine Fliesenlegerarbeiten aus. In dem auf Vermittlung des Maklers abgeschlossenen Versicherungsvertrag wurde als versichertes Risiko „Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau“ eingetragen.

Sodann kam es zum Schadensfall: der Versicherungsnehmer hatte im Keller einer Dialysepraxis eine Podestfläche und einen Pumpensumpf abgedichtet und eingefliest. Leider löste sich die von ihm eingebaute Abdichtung, und der gesamte Keller unter dem Estrich, diverse Wände und Fahrstuhlschächte wurden durchnässt.

Der Betriebshaftpflichtversicherer lehnte die Regulierung des Schadens ab mit der Begründung, reine Fliesenarbeiten seien nicht versichert. Versicherungsschutz bestehe, wie es im Vertrag heiße, nach nur für einen Kamin-, Ofen- und Herdsetzerbetrieb, nicht jedoch für einen Fliesenlegerbetrieb.

Daraufhin nahm der Handwerker seinen Versicherungsmakler in Regress, da dieser schließlich nicht dafür gesorgt hatte, dass auch reine Fliesenlegerarbeiten versichert sind.

Der BGH gab der Klage gegen den Versicherungsmakler statt. Der Versicherungsmakler, so der BGH, sei treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers. Als Vertrauter und Berater des VN müsse er individuellen und für das Objekt passenden Versicherungsschutz besorgen. Um dies zu erreichen, müsse der Versicherungsmakler das Risiko von sich aus untersuchen und das Objekt prüfen. Das habe der Makler nicht in ausreichender Weise getan.

Konsequenz

Wenn ein Versicherungsmakler ein Risiko nicht ausreichend versichert, macht er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig. Der Versicherungsmakler muss dann dem Versicherungsnehmer eine sog. „Quasideckung“ gewähren. Das bedeutet, dass er den Versicherungsnehmer so stellen muss, als sei er ausreichend versichert. So kann es kommen, dass der Versicherungsmakler seinem Kunden letztlich wie ein Versicherer haftet.

BGH, Urteil vom 26.03.2014, Aktenzeichen IV ZR 422/12

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht 



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