Zu Rauchmeldern in Mietwohnungen

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Rauchmelder müssen nach gesetzlicher Vorgabe mittlerweile in Schlafräumen, Kinder­zimmern und Fluren, die als Rettungsweg dienen können, installiert werden. Grundlage dafür ist die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) müssen Mieter den Einbau neuer Rauchwarnmelder dulden und bezahlen, auch wenn sie ihre Wohnung schon mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.

Im Kern wurde dies damit begründet, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern zu einer wesentlichen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führe. Die „Verbesserung“ zum früheren Zustand (Wohnung mit Rauchwarnmeldern des Mieters) liege darin, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ seien und so ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde.

Dies kann man so sehen, muss man aber nicht. Insbesondere bei Wohnungseigentum mit einer kleinen Anzahl von Mietwohnungen oder gar nur einer einzelnen Mieteinheit dürfte das Argument zumindest ins Leere gehen.

Auf der anderen Seite sollte man sich bei all dem vergegenwärtigen, dass die Kosten für einen nochmaligen Austausch wie auch entsprechende Wartung verhältnismäßig gering sind. Entscheidend ist insofern vielmehr, dass eine verpflichtende Vorschrift zum Einbau von Rauchmeldern geschaffen wurde. 


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