Zu welchem Zweck benenne ich einen Testamentsvollstrecker?

  • 2 Minuten Lesezeit

Beitrag von Rechtsanwältin Astrid Bösch   | Hilden |


Minderjährige Kinder oder Enkelkinder als Erben

Sie wollen Ihre minderjährigen Kinder oder Enkelkinder als Erben einsetzen? Dann kann es zweckmäßig sein, einen Testamentsvollstrecker im Testament zu benennen. Dieser verwaltet das Vermögen und entscheidet über die Höhe eines angemessenen Unterhalts bis der jeweilige Abkömmling ein bestimmtes Alter erreicht hat. 

Behinderte oder bedürftige Erben

Testamentsvollstreckung kann auch aus dem Grunde angeordnet werden, den Nachlass vor dem Zugriff des Sozialamtes oder der Eigengläubiger des verschuldeten Erben zu schützen. 

Beispiel:

Der Testamentsvollstrecker wird im Testament angewiesen, die jährlichen Reinerträge an den Behinderten ausschließlich in einem solchen Umfang auszukehren, auf die der Sozialhilfeträger keinen Zugriff hat.

Familienfrieden und Schutz des Nachlassvermögens

Auch wenn Sie mehrere (erwachsene) Erben einsetzen wollen, ist die Testamentsvollstreckung ein wertvolles Instrument. Ein erfahrener Testamentsvollstrecker schützt das Nachlassvermögen im Falle der Uneinigkeit zwischen den Erben. Dies gilt umso mehr, wenn der Nachlass aus Immobilien besteht.

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

Sie bestimmen in Ihrem Testament, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker hat. Der Testamentsvollstrecker ist Ihr „verlängerter Arm“ über den Tod hinaus. Das bedeutet: 

Der Testamentsvollstrecker trägt dafür Sorge, dass Ihr letzter Wille so ausgeführt wird, wie Sie es in Ihrem Testament verfügt haben.

Die typischen Aufgaben eines Testamentsvollstreckers im Überblick


Je nach Wunsch des Testierenden hat der Testamentsvollstrecker folgende Aufgaben:

  • Die geordnete und friedliche Nachlassauseinandersetzung unter mehreren Erben
  • Errichtung des Nachlassverzeichnisses
  • Erfüllung von Vermächtnissen
  • Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
  • Verwaltung und Erhalt des Nachlasses für minderjährige oder junge Erben bis zu einem festgelegten Zeitpunkt
  • Verwaltung des Nachlasses im Rahmen eines Behindertentestaments
  • Schutz des Nachlasses vor Gläubigern des Erben 
  • Wahrung der Rechte eines Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalles


Wen kann ich als Testamentsvollstrecker einsetzen?

Sie können jede geschäftsfähige Person als Testamentsvollstrecker einsetzen. Allerdings kann die Aufgabe des Testamentsvollstreckers sehr anspruchsvoll sein. Umso komplexer der zu betreuende Nachlass ist, desto größer ist die Verantwortung. 

Sind im Nachlass Immobilien vorhanden, kann der Testamentsvollstrecker für eine friedvolle Vermögensauseinandersetzung sorgen. Je nach Formulierung im Testament hat der Testamentsvollstrecker ein großes Ermessen bei der Aufteilung des Nachlasses. Die Ausübung des Ermessens durch einen erfahrenen Testamentsvollstrecker kann zeit- und kostenintensive Streitigkeiten unter den Erben und Vermächtnisnehmern sowie die Teilungsversteigerung von Immobilien vermeiden.

Der Testamentsvollstrecker sollte rechtlich und wirtschaftlich kompetent sein. Banken und Fachanwälte für Erbrecht bieten die Übernahme von Testamentsvollstreckungen an. 

Kosten-/ Nutzenabwägung

Kosten für einen wirtschaftlich versierten und erfahrenen Testamentsvollstrecker auf der einen Seite   minimieren den Aufwand der Erben und damit die Belastung des Nachlasses aufgrund der Vermeidung von streitigen Auseinandersetzungen mit ggf. langjährigen Prozessen auf der anderen Seite.

Neutralität des Testamentsvollstreckers

Als Testamentsvollstrecker sollte eine neutrale Person ausgewählt werden. Ziel des Erblassers ist in der Regel der Erhalt des Vermögens und der Friede innerhalb der Familie nach seinem Ableben.


Sie überlegen, ein Testament zu schreiben oder zu ergänzen und einen Testamentsvollstrecker zu benennen? Sprechen Sie mich gerne an.



Astrid Bösch

Fachanwältin für Erbrecht

Testamentsvollstreckerin (DVEV)



Heiligenstraße 7  |  40721 Hilden

Telefon     02103 249555

Foto(s): Astrid Bösch

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema