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Testamentsvollstrecker - was Sie wissen und beachten müssen!

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Testamentsvollstrecker - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten:

  • Ein Testamentsvollstrecker führt ihm vom Erblasser übertragene Aufgaben aus.
  • Testamentsvollstrecker haften für schuldhafte Pflichtverletzungen.
  • Bei einer groben Pflichtverletzung ist eine Entlassung möglich.
  • Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen.

Warum wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt?

Jeder kann per Testament oder per Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen und ihnen Aufgaben übertragen, wenn man stirbt, wie z. B.:

  • die Verteilung des Nachlasses an die Erben
  • die Erfüllung von Vermächtnissen
  • die Vollziehung von Auflagen

Gerade bei einem umfangreichen Nachlass oder vielen Erben empfiehlt sich ein Testamentsvollstrecker. Er kann dafür sorgen, dass der Nachlass wie vorgesehen verteilt oder verwaltet wird. Die Vorgaben vermeiden Streit, der gerade in einer größeren Erbengemeinschaft gerne entsteht.

Die Testamentsvollstreckung kann sowohl für den gesamten Nachlass als auch nur für bestimmte Nachlassgegenstände gelten. Ebenso kann sie für alle Erben oder nur für einzelne Erben angeordnet sein. Die Testamentsvollstreckung lässt sich zudem zeitlich befristen.

Ein Erblasser kann die Testamentsvollstreckung im Falle einer Erbengemeinschaft nur für den Erbteil eines Miterben anordnen. In diesem Fall übernimmt der Testamentsvollstrecker alle Rechte und Pflichten des Miterben. Die Erbteilsvollstreckung kann vor allem sinnvoll sein, wenn Miterben noch minderjährig sind.

Falls der Erblasser seinen Nachlass zunächst einem Erben (Vorerben) vermachen und nach dessen Tod einen anderen Erben (Nacherben) einsetzen möchte, kann er bei der Anordnung einer Nacherbenvollstreckung dafür sorgen, dass auch für den Nacherben vom Nachlassvermögen genügend übrig bleibt. In diesem Fall handelt der Testamentsvollstrecker im Sinne des Nacherben, in dem er dafür sorgt, dass das Nachlassvermögen nicht vollständig aufgebraucht wird. Diese Nacherbenvollstreckung wird häufig angeordnet, wenn es um minderjährige Kinder geht, die ihre Rechte noch nicht wahrnehmen können.

Die Testamentsvollstreckerernennung erfolgt entweder durch den Erblasser selbst oder auf Wunsch des Erblassers erst durch das Nachlassgericht.

Zu Testamentsvollstreckern ernannt werden können geschäftsfähige Menschen aber auch juristische Personen, z. B. ein Verein. Auch Miterben können Testamentsvollstrecker sein. Statt einem können auch mehrere Testamentsvollstrecker berufen werden. Diese können gleichzeitig tätig sein. Es können jedoch auch Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden, falls ein Testamentsvollstrecker wegfällt.

Wichtig: Je nach den ihm übertragenen Aufgaben verfügt ein Testamentsvollstrecker über umfangreiche Befugnisse bezüglich des Nachlasses. Deshalb sollten Personen, die Sie zum Testamentsvollstrecker berufen, Ihr besonderes Vertrauen genießen. Außerdem müssen sie das Amt annehmen wollen.

Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?

Die Testamentsvollstreckung ist umfangreich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)

Die häufigste Art der Testamentsvollstreckung besteht darin, dass der Testamentsvollstrecker dafür sorgt, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers entsprechend ausgeführt werden. Er wickelt den Nachlass entsprechend ab. Ist eine Erbengemeinschaft vorhanden, sorgt er für deren Auseinandersetzung.

Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 1. S. 1 BGB)

Der Testamentsvollstrecker hat lediglich die Pflicht, den Nachlass zu verwalten und darf ihn nicht abwickeln. Diese Art der Testamentsvollstreckung findet oft Anwendung, wenn die Erben noch minderjährig sind oder verhindert werden soll, dass überschuldete Erben Zugriff auf den Nachlass erhalten.

Dauervollstreckung (§ 2209 1, S. 2 BGB)

In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Diese Art der Testamentsvollstreckung kann bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall dauern. Unter bestimmten Bedingungen kann die Dauervollstreckung länger als 30 Jahre andauern, wenn sie z. B. bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers erfolgen soll.

Welche Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker hat außer den vom Erblasser übertragenen Aufgaben gesetzliche Pflichten.

  • Er ist zuständig für die Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2204 BGB), wenn er den Nachlass abwickeln soll.
  • Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten.
  • Er muss auf Verlangen Auskunft über die Testamentsvollstreckung geben.
  • Er muss dem oder den Erben für sie bedeutsame Vorgänge von sich aus mitteilen.
  • Er muss über von ihm ausgeführte Aufträge auf Verlangen Rechenschaft ablegen.
  • Er ist verpflichtet, dem Erben Nachlassgegenstände zu übergeben, die er zur Testamentsvollstreckung nicht benötigt (§ 2217 I BGB).

Von folgenden Verpflichtungen kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien:

  • Der Testamentsvollstrecker muss letztwillige Verfügungen des Erblassers befolgen (§ 2203 BGB). Dazu gehören alle Anordnungen des Erblassers. Gefährden diese den Nachlass erheblich, kann nur das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker von den Pflichten befreien.
  • Außerdem muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich, nachdem er das Amt angenommen hat, ein Nachlassverzeichnis für die Erben erstellen (§ 2215 I BGB).
  • Auf Verlangen der Erben muss der Testamentsvollstrecker jährlich Rechnung ablegen.
  • Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Das bedeutet, er muss das Vermögen sichern und erhalten.

Welche Rechte hat der Testamentsvollstrecker?

Testamentsvollstrecker haben verschiedene Rechte aufgrund des Gesetzes. Der Erblasser kann diese jedoch einschränken oder erweitern.

  • Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen und damit zu beenden.
  • Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass. Er darf ihn insbesondere in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen, nicht dagegen der Erbe. Teile des Nachlasses verschenken darf er jedoch nur in Ausnahmefällen.
  • Der Testamentsvollstrecker darf Schulden machen, wenn es dem Erhalt des Nachlasses dient. Der oder die Erben müssen einwilligen.
  • Der Testamentsvollstrecker kann das Nachlassverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen lassen.
  • Der Testamentsvollstrecker muss keinen Weisungen der Erben folgen.
  • Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen.
  • Der Testamentsvollstrecker hat das Recht auf eine angemessene Vergütung für seine Arbeit.

Wie sieht es mit der Haftung des Testamentsvollstreckers aus?

Wenn aufgrund einer Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, haftet der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer (§ 2219 BGB). Bei mehreren Testamentsvollstreckern erstreckt sich die Haftung auf diejenigen, die eine Pflichtverletzung begangen haben.

Eine Pflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn

  • die Abwicklung des Nachlasses verzögert wird,
  • der Verkauf eines Nachlassgegenstandes bei der Versteigerung weniger erzielt als beim Verkauf,
  • Nachlassforderungen verspätet oder gar nicht geltend gemacht werden,
  • der Testamentsvollstrecker nach seinen eigenen Interessen handelt.

Wann endet die Testamentsvollstreckung?

Für das Ende der Testamentsvollstreckung gibt es unterschiedliche Gründe.

  • Wenn der Testamentsvollstrecker alle Aufgaben des Erblassers erfüllt hat.
  • Falls im Testament oder im Erbvertrag ein Fristablauf festgelegt wurde, mit dem Ende der Frist, ansonsten in der Regel 30 Jahre nach dem Erbfall.
  • Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt niederlegen (§ 2226 BGB). Falls er dies allerdings zu einem ungünstigen Zeitpunkt macht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
  • Im Falle einer groben Pflichtverletzung seitens des Testamentsvollstreckers kann dieser vom Nachlassgericht gegen seinen Willen entlassen werden (§ 2227 BGB). Eine vorläufige Entlassung ist jedoch nicht möglich. Erben und Pflichtteilsberechtigte sowie jeder, zu dessen Gunsten beispielsweise ein Vermächtnis errichtet wurde, können dies beim Nachlassgericht beantragen.
  • Unfähigkeit zur Amtsführung, z. B. aufgrund längerer Krankheit oder Abwesenheit.
  • Tod des Testamentsvollstreckers.
  • Unwirksame Ernennung des Testamentsvollstreckers.

Was kostet der Testamentsvollstrecker?

  • Wenn ein Erblasser keine Kosten für die Testamentsvollstreckung festgelegt hat, kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung (§ 2221 BGB) für seine Dienste erwarten. In diesem Fall ist er berechtigt, einen Teil des Nachlasses für sich zu beanspruchen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei an den Nachlasswert.
  • In diesem Zusammenhang wird für die Festsetzung der Kosten für die Testamentsvollstreckung eine Tabelle des Deutschen Notarvereins herangezogen:
Nachlasswert am Todestagbis 250.000 €4,0 %
bis 500.000 €3,0 %
bis 2.500.000 €2,5 %
bis 5.000.000 €2,0 %
über 5.000.000 €1,5 %, mindestens der Höchstbetrag der Vorstufe
Foto(s): ©Pexels/Ekaterina Bolovtsova

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