Zugriff der Erben auf „Facebook“-Account?

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Das Landgericht Berlin (LG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Eltern ihres verstorbenen Kindes auf dessen Konto bei Facebook zugreifen dürfen. Die Eltern hatten in diesem Fall zwar Kenntnis von den Login-Daten; das nutzte aber deshalb nichts, weil sich der Account im sog. Gedenkzustand befand. Diesen Zustand richtet Facebook dann ein, wenn die Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers besteht. In einem solchen Fall ist der Zugriff auf die Inhalte nicht (mehr) möglich.

Die Kammer (20 O 172/15) entschied mit Urteil v. 17.12.2015, dass auch die Vertragsbeziehung Kind-Facebook von der Gesamtrechtsnachfolge als Erbe erfasst ist. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) gelte auch für höchstpersönliche Daten im digitalen Nachlass. Eine unterschiedliche Behandlung des realen und des digitalen Nachlasses lasse sich nicht rechtfertigen. Facebook sei auch nicht schutzbedürftig: weder über die Nutzungsbedingungen, noch via Ableitung aus § 399 BGB (keine Wesensveränderung des Vertrags). Die nichtvermögensrechtliche Position des Erben und Facebook-Users sei auch nicht höchstpersönlich und weise auch keinen überwiegenden Personenbezug auf.

Insofern müsse Facebook den Zugang zu dem Benutzer-Account der Erblasserin verschaffen. Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin stehe nicht entgegen, denn die Eltern seien als Erziehungsberechtigte nämlich Sachwalter des Persönlichkeitsrechts ihres Kindes. Und die Gedenkzustands-Richtlinie von Facebook (2012-2014) verstoße gegen die Inhaltskontrolle des AGB-Rechts. Datenschutz stehe auch nicht entgegen: das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt hier nicht (kein postmortaler Datenschutz). Des Weiteren erfolge über § 1922 BGB kein Eingriff in fremde Rechte (mehr). Soweit dieser doch erfolge, müssten die Rechte Dritter hinter denen der Erben zurücktreten.

Dem Urteil ist vollumfänglich zuzustimmen: ganz im Gegenteil fragt man sich fast, wie es Facebook in einem solchen Fall (Freitod der Tochter) wagen kann, die Herausgabe der Daten zu verweigern. Das Unternehmen ist nicht gerade dafür bekannt, den Datenschutz ernst zu nehmen. Insofern drängt sich das Ergebnis geradezu auf und überrascht auch nicht. Wichtig ist jedoch, dass es grundsätzliche Aussagen zum Zugriff der Eben auf digitale Inhalte Verstorbener trifft. Das ist wichtig für Social-Media-Accounts insgesamt, aber auch für Websites, Foren, Blogs usw. Auch digitale Inhalte müssen durch die Erben abwickelbar sein. Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist Aufgabe der Erben!


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