Zulässige E-Mailwerbung ohne ausdrückliches vorheriges Einverständnis des Empfängers: Was beachtet werden muss

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E-Mail-Werbung ist ein preiswertes und effektives Mittel der Werbung. Auf der anderen Seite sind viele Empfänger genervt, wenn Sie plötzlich einen Newsletter oder E-Mail-Werbung erhalten, ohne dass ein vorheriges Einverständnis vorliegt.

§ 7 UWG spricht insofern von einer „unzumutbaren Belästigung“. Die Empfänger von E-Mailwerbung können den Absender auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Auch eine Abmahnung von Wettbewerbern ist möglich. Es gibt durchaus Rechtsanwälte, die sich darauf spezialisiert haben, Unterlassungsansprüche bei dem unzulässigen Versand von E-Mail-Werbung geltend zu machen und auch gerichtlich durchzusetzen.

Bei einer derartigen Abmahnung ist Vorsicht geboten: Die geforderte Unterlassungserklärung bezieht sich häufig nicht auf eine ganz spezielle E-Mail-Adresse, sondern ganz grundsätzlich auf eine Unterlassung, dem Abmahner ohne ausdrückliches vorheriges Einverständnis Werbung zu übersenden. Andere E-Mail-Adressen des Abmahners können somit durchaus betroffen sein. Zudem gibt es in derartigen Fällen häufig bei dem Versender der E-Mail-Werbung ganz grundsätzliche Probleme hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des E-Mail Verteilers.

E-Mail-Werbung ohne ausdrückliches Einverständnis des Empfängers: § 7 Abs. 3 UWG

Es gibt eine gesetzliche Möglichkeit, E-Mail-Werbung zu übersenden, ohne ein vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Empfängers. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 3 UWG:

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.    ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2.    der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3.    der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4.    der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Wie man sieht, gibt es eine Vielzahl von Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen.

Im Einzelnen:

Wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat

Notwendig ist eine Geschäftsbeziehung. Dies bedeutet, dass es zwischen dem Unternehmer und dem Kunden, der werbe E-Mails erhält einen wirksamen Vertrag gegeben haben muss. Notwendig ist somit nach der Rechtsprechung eine Geschäftsbeziehung. Eine stornierte oder widerrufenen Bestellung ist ebenfalls keine Geschäftsbeziehung.

Wenn der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet

Zulässig ist die Werbung nur für eigene Waren oder Dienstleistungen. Die Werbung muss sich zudem auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen beziehen. Gerade hier wird des problematisch: Wenn der Kunde zuvor z.B. ein bestimmtes Produkt in einem Internetshop gekauft hat, darf sich die Werbung nicht auf andere Produkte beziehen, die dem gekauften Produkt nicht einmal ähnlich sind. Die Rechtsprechung ist hier relativ streng. Sollte zumindest einen Bezug auf das bisherige bestellte Produkt geben, z.B. in Form von Zubehör oder einer Ergänzung. Eine Werbung für einen Gutschein für das gesamte Produktsortiment ist unzulässig.

Wenn der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat

Der Kunde darf der Verwendung seiner Daten für E-Mail Werbung im Rahmen des Paragraphen 7 Abs. 3 UWG nicht widersprochen haben. Dieses Recht hat der Kunde jederzeit.

Wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen

An dieser Voraussetzung scheitert in der Regel die Anwendung des Paragraphen 7 Abs. 3 UWG:

Notwendig ist, dass bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde erstmalig seine Daten ein gibt, ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass der Kunde der Verwendung seiner Daten für Werbung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Wer somit in einem Internetshop, wie üblich, die Kundendaten abgefragt, um die Bestellung auszuführen, müsste bereits an dieser Stelle deutlich eine entsprechende Information geben. Dies gilt auch bei jeder weiteren Verwendung der Daten.

Diese Information muss transparent sein. So reicht nach der Rechtsprechung eine versteckte Information in einer umfangreichen Datenschutzerklärung nicht aus.

Teilweise wird dies an dieser Stelle auch für notwendig angesehen, dass es ein anklickbares Kästchen gibt, dass der Verwendung der Daten zu Werbezwecken widersprochen wird. Ferner wird zum Teil gefordert, dass eine Kontaktadresse anzugeben ist, an die ein späterer Widerspruch gesendet werden kann.

Zusammenfassung

Eine rechtskonform gestaltete Möglichkeit, Kunden gemäß § 7 Abs. 3 UWG zulässig Werbung zusenden zu können, ist für Unternehmer sehr attraktiv, in der Praxis jedoch rechtlich anspruchsvoll.

Das größte Problem aus unserer Beratungspraxis ist eine ausreichende Information bei der erstmaligen Erhebung und weiteren Verwendung von Daten sowie eine Gewährleistung, dass die Werbung nur für gleiche o. ä. Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.

Ich berate Sie bei der Gestaltung von rechtskonforme E-Mailwerbung.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Internethändler.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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