Zulässigkeit der Einbeziehung eines Strafurteils als Beweismittel in einem Kündigungsschutzprozess

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Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 23.10.2014 entschieden, ob bzw. in welcher Weise, die Arbeitsgerichte bei Ermittlung des Kündigungssachverhalts die Feststellungen aus einem bereits vorliegenden Strafurteil „übernehmen“ dürfen.

Dem lag der Fall zu Grunde, dass ein ordentlich unkündbarer Lehrer während des Unterrichts eine elfjährige Schülerin sexuell missbraucht haben soll. Die Anstellungskörperschaft hatte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt.

Eine besondere Rolle spielte nun die Frage, ob die Arbeitsgerichte ohne eigene Beweisaufnahme von den Feststellungen im Strafurteil (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes) ausgehen durfte. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht – mit Einschränkungen – im vorliegenden Falle bejaht:

Zwar seien strafrichterliche Urteile und die darin enthaltenen Feststellungen für die Zivilgericht keineswegs bindend, doch könnten sie im Rahmen der sog. freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) einfließen, der da lautet

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.“ (286 Abs. 1 ZPO)

Die Verwertung findet im Verfahren des sogenannten Urkundenbeweises statt (siehe § 415 bis 417 ZPO).

Allerdings dürfe der Arbeitsrichter die Feststellungen aus dem Strafurteil nicht quasi automatisch bedenkenlos übernehmen, sondern müsse sie durchaus kritisch hinterfragen. Sofern sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Feststellungen zweifelhaft sind und auch der Kläger – wie vorliegend – nicht die erneute Vernehmung der dortigen Zeugen beantragt, können im Ergebnis die strafgerichtlichen Feststellungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung als Grundlage dienen (vergl. BAG, Urt. v. 23.10.2014, Az. 2 AZR 865/13).

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Kaufmann:

Das Urteil hat besondere Auswirkung auf die Frage, welche Beweisanträge im Falle eines bereits vorliegenden Strafurteils gestellt werden. Ein von einer verhaltensbedingten Kündigung betroffener Arbeitnehmer, der gegen diese Kündigung in einem Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten vorgeht, muss sich daher gut überlegen, wie er prozesstaktisch vorgeht. 

Sofern er der Meinung ist, dass bei einer „Wiederholung“ der strafgerichtlichen Beweisaufnahme vor den Arbeitsgerichten mit einer Verbesserung seiner Situation gerechnet werden kann, sollte er natürlich die wiederholte Vernehmung von Zeugen beantragen. Dies bedarf jedoch besonderer sorgfältiger Überlegung in jedem Einzelfall.

Herr Rechtsanwalt Dr. Kaufmann berät sie gerne, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.


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