Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Gehaltsreduzierung durch Ausspruch einer Änderungskündigung

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Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Ausspruch einer Änderungskündigung, die ausschließlich zur Absenkung des Gehaltsanspruches des Arbeitnehmers führt, einen schwerwiegenden Eingriff in das Leistungs- und Lohngefüge des Arbeitsvertrages darstellt. Demzufolge sind die Anforderungen an ihre Rechtfertigung durch die Rechtsprechung ganz besonders hoch aufgehängt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Voraussetzungen nochmals in seiner Entscheidung vom 20.10.2017 – 2 AZR 783/16 (F) – wie folgt zusammengefasst:

1. Eine ordentliche, d. h. fristgerechte Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung ist nur zulässig, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder zu einer Schließung des Betriebes führen. Eine solche Situation setzt aber regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der noch vor Ausspruch der Änderungskündigung erstellt worden sein muss.

2. Noch höhere Anforderungen bestehen für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung.

In diesem Fall liegt ein berechtigter Grund nur dann vor, wenn die Änderungen der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig sind, etwa zum Ziel haben, der konkreten Gefahr einer Insolvenz zu begegnen. Zu beachten ist aber, dass sich der Arbeitgeber auch nur hierauf beschränken darf.

Dabei ist der Arbeitgeber insofern darlegungs- und beweispflichtig, als dass die Sanierung mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind. Dabei liegt ein wichtiger Grund in dieser Situation auch nur dann vor, wenn sich das Änderungsangebot des Arbeitgebers darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Dies wiederum beurteilt sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


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