Zulagen und Zuschläge im Arbeitsrecht

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Eine der am häufigsten gestellten Fragen an den Arbeitsrechtsanwalt ist: Hat man Ansprüche auf Überstundenzuschläge, Feiertagszuschläge usw.? Und wenn ja: In welcher Höhe?

Welches sind die häufigsten Zulagen und Zuschläge?

Zulagen und Zuschläge knüpfen i. d. R. an besondere Leistungen oder bestimmte Umstände bei der Erbringung der Arbeit. – Beispiele sind:

  • Überstundenzuschläge hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit;
  • Schicht- oder Wechselschichtzuschläge bei unregelmäßiger oder ungünstiger Lage der Arbeitszeit;
  • Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeitszuschläge hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit zu besonderen Zeitpunkten;
  • Erschwernis- oder Schmutzzulagen als Ausgleich ungünstiger Arbeitsbedingungen;
  • Funktionszulagen für die Ausübung zusätzlicher Funktionen;
  • Leistungszulagen für besondere Leistungen;
  • allgemeine Zulagen neben der Grundvergütung.

Besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag oder Zulage?

Einen Rechtsanspruch hierauf hat man grundsätzlich nicht bzw. nur in besonderen Fällen. Mit der vereinbarten Vergütung sind in aller Regel auch Erschwernisse durch Arbeit im Schichtdienst, am Wochenende oder unter ungünstigen Bedingungen abgegolten. Lediglich Mehrarbeit (Überstunden) ist gesondert zu vergüten, aber auch ohne Zuschläge.

Wenn man also ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb oder einer Branche eingehen will, in dem erfahrungsgemäß derartige erschwerte Arbeitsbedingungen bestehen, sollte man sich vorher – bzw. spätestens beim Einstellungsgespräch – informieren, welche Zuschläge oder Zulagen gezahlt werden.

Und man sollte sich erkundigen, wo dies geregelt ist. In Betracht kommen im Wesentlichen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Regelungen im Arbeitsvertrag, eine Gesamtzusage oder auch eine betriebliche Übung.

Und wenn es keine Regelungen gibt?

In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. Und diese sieht lediglich für Nachtarbeit, also für Arbeit zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens einen Anspruch auf Nachtzuschlag vor.

Dagegen ist für Arbeit am Wochenende, an Feiertagen, im Schichtsystem oder auch für Überstunden kein besonderer Zuschlag zu zahlen, sondern nur die normale Vergütung.

Die Höhe des Nachtzuschlages ist im Gesetz (§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz) nicht genau festgelegt. Die Vorschrift lautet:

„Soweit keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“

Dabei kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er einen finanziellen Zuschlag gewährt oder den Ausgleich durch bezahlte Freistellung (oder durch eine Kombination von beidem) herbeiführt 

Was als „angemessener Zuschlag“ anzusehen ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Sie liegt zwischen 15 % und 30 %, je nach der Intensität der Belastung. Üblich sind im Allgemeinen 25 % bis 30 %.

Empfehlung

Da die gesetzliche Regelung lediglich einen Zuschlag für Nachtarbeit, aber nicht für andere Erschwernisse vorsieht, sollte man den Arbeitsvertrag kritisch lesen bzw. ihn vor der Unterzeichnung durch einen Arbeitsrechtler prüfen lassen.

Die Kosten hierfür sind in der Regel erschwinglich und bewegen sich bspw. in unserer Kanzlei – je nach Umfang und Schwierigkeit der Verträge sowie der Dauer des Beratungsgespräches – bei etwa 50 bis 80 € zzgl. MwSt.

Eine vorherige Prüfung hat den Vorteil, dass hierbei der Vertrag auch auf eventuelle Fallstricke und Gefahren sowie sonstige Nachteile geprüft wird. Denn häufig kommt es – wie bei allen Verträgen – nicht nur darauf an, was im Vertrag steht, sondern vor allem auch darauf, wie es formuliert ist und was eventuell fehlt.

Auf diese Weise vermeidet man später ein „böses Erwachen“, wenn sich bestimmte Probleme ergeben, bspw. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen oder mit einem Wechsel des Arbeitgebers.


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