Zum Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Satellitenantenne

  • 2 Minuten Lesezeit

Häufig streiten sich Vermieter und Mieter um die Frage, ob der Mieter eine Parabolantenne zum Empfang von Satellitenfernsehen an der Hauswand oder auf dem Dach anbringen darf.

Die Rechtsprechung ist dazu mittlerweile recht einheitlich: Verfügt die Wohnung über einen digitalen Breitbandkabelanschluss, hat der Mieter in der Regel keinen Anspruch auf Genehmigung der festen Anbringung einer Satellitenantenne (Urteil vom 16.05.2007 - VIII ZR 207/04).

Zudem hat der BGH bereits am 02.03.2005 entschieden (Az. VIII ZR 118/04), dass auch ausländische Mieter vom Vermieter keine Zustimmung zur Montage einer Parabolantenne verlangen können, wenn sie die Möglichkeit haben, ein Vollprogramm über einen vorhandenen Kabelanschluss zu empfangen, selbst wenn dies gebührenpflichtig über einen Decoder erfolgt.

Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 26.01.2012 - 9 S 28/11) hatte nun über eine weitere Fallgestaltung zu entscheiden:

In dem Rechtsstreit verwies der griechische Mieter darauf, dass er über den Breitbandkabelanschluss des Hauses nur den griechischen Sender ERT empfangen könne, der kein Vollprogramm biete, sondern nur Zusammenfassungen anderer nationaler und staatlicher Sender. Der Vermieter behauptete hingegen, der Mieter könne andere griechische Vollprogramme kostenpflichtig als Livestream über das Internet sehen. Dies wurde von dem Mieter auch nicht bestritten.

Die 9. Zivilkammer des LG Wuppertal gab dem Vermieter Recht: Ohne Hinzutreten besonderer Umstände sei der Empfang von Heimat-Sendern über das Internet stets zumutbar und damit ein sachlicher Grund für den Vermieter erkennbar, die begehrte Zustimmung zur Anbringung einer Satellitenschüssel zu verweigern. Das gelte auch für nicht-internetaffine Rentner. Auch über das Internet könnten Fernsehgeräte unmittelbar angeschlossen werden.

Beraterhinweis

Mieter sollten vor der eigenmächtigen Installation einer Parabolantenne die Genehmigung des Vermieters einholen, wenn sie nicht riskieren wollen, auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Können die begehrten oder vergleichbare ausländischen Sender auch über einen DSL-Anschluss als Livestream im Internet empfangen werden, wird der Vermieter sich auf die Entscheidung des LG Wuppertal berufen können und die Genehmigung ablehnen dürfen, wenn nicht schon im Vorfeld bei Abschluss des Mietvertrages etwas anderes vereinbart worden ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Beiträge zum Thema