Anspruch des Mieters auf einen Briefkasten

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Jeder Mieter hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten, selbst wenn dies nicht im Mietvertrag als Mietgegenstand aufgeführt ist. Für den Mieter bestimmte Post soll ihn auch zuverlässig erreichen. 

Der Briefkasten muss deswegen nicht nur vorhanden, sondern auch funktionstüchtig und problemlos erreichbar und zu öffnen sein. Auch der ungehinderte Zugriff Dritter, weil zum Beispiel das Schloss kaputt ist und sich der Briefkasten für jeden öffnen lässt, stellt einen Mietmangel dar.

Das Amtsgericht Mainz hat entschieden, dass ein durch Alter und Beschädigung unbenutzbarer Briefkasten einen Mietmangel darstellt und zur Mietminderung berechtigt, wobei lediglich eine Minderungshöhe von 1 % der Miete als gerechtfertigt angesehen wurde, so das Amtsgericht Mainz (Az. 8 C 98/96).

Außerdem muss die Größe stimmen: DIN-A4-Umschläge oder Zeitschriften müssen problemlos hineinpassen, ohne dass sie geknickt oder verkleinert werden müssen. Das haben das Amtsgericht Berlin Charlottenburg (Az. 27 C 262/00), das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 33 C 3463/15) und das Landgericht Berlin (Az. 29 S 20/90) entschieden. Darüber hinaus muss der Briefkasten so angebracht sein, dass die Post nicht durch Regen oder Schnee durchnässt wird. 

Wenn der Vermieter trotz Aufforderung nicht reagiert oder sich weigert, dem Mieter einen Briefkasten zur Verfügung zu stellen, kann der Mieter sich selber einen Briefkasten anschaffen und die Kosten vom Vermieter im Wege der sogenannten Ersatzvornahme ersetzt verlangen. 


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