Zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe – neues Publikum – Cordoba – EuGH

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Mit Urteil vom 7. August 2018 (Rechtssache C-161/17 – Cordoba) hat der EuGH die mit Spannung erwartete Vorlage des BGH zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe bei der Einbindung einer Fotografie in eine fremde Internetseite beantwortet.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fotograf hatte einem Reisemagazin-Portal das Nutzungsrecht eingeräumt, sein Foto der Stadt Cordoba auf deren Website zu veröffentlichen. Eine Schülerin hatte daraufhin diese frei zugängliche Fotografie von der Website heruntergeladen, um damit ein Referat über die Stadt Cordoba zu bebildern. Das Referat wurde dann auf der Homepage der Schule veröffentlicht.

Für den BGH bestand insoweit folgende Rechtsunsicherheit: Kann der Fotograf die Veröffentlichung auf der Homepage der Schule noch verbieten, oder hat er sämtliche Rechte dadurch verloren, dass die Fotografie mit seiner Zustimmung bereits auf dem Reiseportal vorveröffentlicht war. 

Da diese Frage das urheberrechtliche Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe betrifft, dessen Begriff im Lichte des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen ist, ging es um die Frage, ob es sich überhaupt eine „Handlung der Wiedergabe“ handelt, wenn ein im Internet bereits frei zugängliches Werk an einer anderen Stelle eingestellt wird. 

Der BGH legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, ob 

„[…] die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar[stellt], wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird“.

Mit seinem Urteil hat der EuGH diese Frage nun bejaht. Anders als zur differenzierten Rechtsprechung des BGHs und EuGHs zur Benutzung von Hyperlinks oder dem Verfahren des „Framing“ überwiege in solchen Fällen das Interesse der Urheber. Wesentlich ist dabei folgender Gesichtspunkt:

Im Falle der Verlinkung oder des „Framing“ wird auf ein Werk verwiesen, das auf einer anderen Internetseite bereitgehalten wird. Dies hat folgende Konsequenz: Macht der Urheber von seinen Verwertungsrechten Gebrauch und löscht die ursprüngliche Quelle, geht der Link ins Leere. 

Anders liegt der Fall bei demjenigen, der ein für alle Internetnutzer frei zugängliches Werk auf einen Server kopiert und von dort auf eine eigene Internetseiten hoch lädt. Denn damit verliert der Urheber faktisch die Kontrolle über sein Werk. Das Werk bleibt online, selbst wenn die Ursprungsquelle bereits gelöscht sein sollte. 

Eine solche Handlung sei daher, so der EuGH, eine neue „Handlung der Wiedergabe“, weil sie sich an ein neues Publikum richtet. 

Die Pressemitteilung hierzu finden Sie unter 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-08/cp180123de.pdf

Fazit: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Hätte man dagegen in Betracht gezogen, dies als zulässig anzusehen, hätte dies – von Kritikern überspitzt und salopp formuliert – entweder das Internet, oder das Urheberrecht zerstört, weil praktisch immer Umgehungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, Werke anonym zu kopieren, um sie dann erneut hochzuladen.

Fragen zum Fotorecht oder zum Kunsturhebergesetz? 

Wir beraten Sie gerne!

Ihr Kai Jüdemann

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Strafrecht


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