Abmahnung und Klage von Sky Deutschland wegen Widergabe von Fussballspielen in Gaststätten

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Immer wieder haben wir Anfragen von Gastronomen, die Abmahnungen von SKY Deutschland wegen der öffentlichen Wiedergabe von Fussballspielen erhalten haben.  Ob man sich dagegen erfolgreich wehren kann, hängt meist von der Frage der "öffentlichen Widergabe" ab.

So konnten wir aktuell ein Berliner Hoteln erfolgreich gegen den Vorwurf verteidigen, unberechtigt UEFA Champions League Spiele öffentlich widergegeben zu haben.

I. Hintergrund

Die SKY Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG betreibt einen deutschen Pay-TV-Sender, der seinen Kunden Sport- und Fußballsen-
dungen anbietet. Die Programme der Klägerin senden u.a. Übertragungen von Live-Spielen der UEFA Champions League. Mit Vertrag vom 12.07.2018  erhielt die SKY von der Perform Unternehmensgruppe, welche das Streaming Portal DAZN (“DAZN“) betreibt, die Erlaubnis, die von DAZN übertragenen UEFA Champions League Spiele im Rahmen ihres Gastronomie-Angebots auszustrahlen. DAZN hingegen schließt mit seinen Kunden ausschließlich Verträge zum Empfang der UEFA Champions League Spiele ab, welche zur privaten Nutzung berechtigen.

SKY erlaubt eine öffentliche Wiedergabe der UEFA Champions League Spiele nur gewerblichen Kunden, die mit ihr einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

II.

SKY mahnte unsere Mandantin ab und klage schleißlich auf Schadenersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht folge unserem Vortrag, die Übertragung sei nicht öffentlich.


III.

Es wis die Klage mit Urteil vom 2.  Januar 2024 (15 O 356/20) nach mehreren Beweisaufnahmen ab. Zwar handele es sich bei dem sog. World-Feed um ein nach dem UrhG geschütztes Filmwerk, an welchem der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts auch die ausschließlichen Nutzungsrechte an der öffentlichen Wiedergabe zustehe. Es fehle allerdings an einer öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte.

Eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 22 UrhG liege vor, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, § 15 Abs. 3 S. 1 UrhG. „Öffentlich“ wahrnehmbar gemacht werd eein Werk, wenn sich die Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten richtet, was „recht viele“ (Personen) nach Einschätzung des EuGH impliziere. Lediglich eine allzu kleine oder unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen genüge nicht.

Hier hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Gaststätte des Hotels im Wesentlichen kaum mehr geöffnet war und nur geringe Beleuchtung vorzufinden war. Weiterhin war nur eine kleine Gruppe Personen anwesend, die sich namentlich und persönlich kannten. Daher konnte nicht von einer öffentlichen Widergabe ausgegangen werden. Das Gericht wies folgerichtig die Klage ab.

Haben Sie Abmahnungen von SKY oder anderen Pay-TV-Sendern erhalten? Wir beraten Sie gerne!

Rufen Sie uns an und schildern Sie Ihren Fall!

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Foto(s): Kai Jüdemann

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