Zum Umfang der Leistungspflicht in der Maschinenversicherung

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Maschinenversicherung haftet nicht auf Neuwert bei Totalschaden der versicherten Maschine wegen Konstruktionsfehlern

Dass der Betreiber einer Anlage mit dem Abschluss einer Maschinenversicherung keinen Rundumsorglos-Schutz einkaufen kann, zeigt eine neuere Entscheidung des LG Köln vom 10.10.2012, Az. 20 O 222/12.

Sachverhalt:

Die 3 Kläger hatten unabhängig voneinander Blockheizkraftwerke („BHKW") der Herstellerin W GmbH über verschiedene Vertragshändler erworben und diese jeweils über die Beklagte versichert. Grundlage des Versicherungsschutzes waren die AMB 2008. Die BHKW zeigten eine Reihe von schwerwiegenden Mängeln, die von den jeweiligen Vertragshändlern und der Firma W im Wege der Sachmängelgewährleistung nachgebessert, aber offenbar nicht behoben wurden. Sowohl über das Vermögen der W als auch über das der Vertragshändler wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Geschäftsbetrieb eingestellt. Da notwendige Ersatzteile somit nicht mehr beschafft werden können, machen die Kläger einen Totalschaden geltend und verlangen die Versicherungsleistung zum Neuwert, also Ersatz der Anschaffungskosten. Der beklagte Versicherer beruft sich darauf, dass lediglich eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit vorläge, die nicht auf einer von außen kommenden Einwirkung auf die Substanz beruht, mithin kein Versicherungsfall gegeben sei. Außerdem bestünde die vertragliche Leistung nur in der Übernahme der Reparaturkosten, im Falle des Totalschadens in der Erstattung des Zeitwerts abzüglich des Materialwerts.

Entscheidung:

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AMB 2008 sprachlich eindeutig dahingehend seien, dass im Falle des Totalschadens lediglich der Zeitwert abzüglich des Materialwerts zu erstatten ist. Aufgrund der schweren Konstruktionsfehler habe dieser Wert vor dem Versicherungsfall Null betragen, was auch von den Klägern so vorgetragen worden war. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Leistung des Maschinenversicherers nach dem AMB 2008 subsidiär zu den Gewährleistungspflichten des Herstellers und Lieferanten sei, solange diese leistungswillig sind. Da diese leistungswillig waren, läge deren Insolvenzrisiko beim Versicherungsnehmer. Anders solle dies nur sein, wenn der Versicherer wegen der Ablehnung der Leistungspflicht durch Hersteller und Händler vorleistungspflichtig würde, da dann der Versicherer das Insolvenzrisiko für seinen Regress zu tragen habe.

Anmerkung:

Die Entscheidung entspricht der überwiegenden Ansicht zu den Problemkreisen in Rechtsprechung und juristischer Literatur.

Festzuhalten bleibt, dass der Versicherungsnehmer einer Maschinenversicherung - wie in jeder Sachversicherung - keinen Rundumschutz erlangt, sondern die Höhe der Entschädigung in den Bedingungen sehr ausdifferenziert geregelt werden. Im Schadenfall sollte daher kompetente Hilfe in Anspruch genommen werden.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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