Zur Anfechtung von dienstlichen Beurteilungen bei Beamten

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Im Mittelpunkt des aktuellen Beamtenrechts steht die dienstliche Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung soll unter anderem der Klärung der Wettbewerbssituation bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei Beförderungen dienen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08. Die Beurteilung ist kein Verwaltungsakt. 

Die dienstliche Beurteilung erstreckt sich auf Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, § 21 BBG. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Einzelheiten finden sich in den Verordnungen, Richtlinien und Regulationen auf den verschiedenen Ebenen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. 

Die Regelbeurteilung findet alle drei Jahre statt, die Anlassbeurteilung aus besonderem Anlass, etwa bei der Bewerbung um eine Beförderung oder aufgrund einer Verordnung. 

Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen stehen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.3.2007 - 2 C.06

Das gefundene Gesamtbild der Bewertungen soll der Idee nach der Gauß´sche Glockenkurve entsprechen. Die eigentliche Differenzierung wird in der Praxis in der zweitbesten Wertungsstufe vorgenommen. Dadurch gewinnt Gauß´sche Glockenkurve die Tendenz einer Tsunamiwelle. Jedenfalls nach den Prüfungsergebnissen auf einem Liniendiagramm. 

Die Anfechtung von Fehlbeurteilungen unterliegt keiner Verjährungsfrist. In Betracht kommt nur eine Verwirkung. Vor dem Verwaltungsgericht besteht das Ziel einer Klage bei einer falschen dienstlichen Beurteilung in der Aufhebung der bisherigen Bewertung und der Vornahme einer neuen Bewertung unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichtes. Das Verwaltungsgericht selber stellt kein Zeugnis aus. Das Gericht selber gibt keine Note. Der Dienstherr wird nur zu einer Neubewertung verpflichtet. 

Da keine Fristen laufen, kann im Grunde zeitlich unbegrenzt gegen eine ungünstige dienstliche Beurteilung vorgegangen werden. Die Verwirkungsfristen beim Bundesgerichtshof sind unendlich, das heißt, dort gibt es keine. Beim Verwaltungsgericht sollen die Verwirkungsfristen angeblich bis zu drei Jahren dauern. Bei der Verwirkung kommt es aber immer auf den Einzelfall an, auf das Zeitmoment und auf das Umstandsmoment. 

Die Bewertungsstufen sind so beschaffen, dass sich mindestens 80 % aller Beamten bei der dienstlichen Beurteilung in der Kategorie „übertrifft erheblich die Anforderungen" liegt. Das ist die zweitbeste Stufe, wie oben bereits beschrieben. Unterdifferenzierungen werden in dieser zweitbesten Stufe vorgenommen zwischen oberer, mittlerer und unterer Ebene. Das vorstehende Ergebnis wird bestätigt durch die Statistiken über dienstliche Beurteilungen im Internet. Von den dienstlichen Beurteilungen am meisten betroffen sind Lehrer, Polizeibeamte und Richter. 

Es gibt leider kein Verböserungsverbot. Die Neubewertung des Dienstherrn kann also schlechter ausfallen als die angefochtene Bewertung. Es gibt leider auch kein Wohlwollensgebot wie im Arbeitsrecht. Denn die dienstliche Beurteilung soll der Klärung der internen Wettbewerbssituation für den Dienstherrn dienen und daher aussagekräftig sein. Die Bewertungsstufen lassen sich wie folgt beschreiben: 

  • übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen (ca. 3 % der Beamten),
  • übertrifft erheblich die Anforderungen (80 % aller Bewertungen und mehr),
  • entspricht voll den Anforderungen,
  • entspricht im Allgemeinen den Anforderungen,
  • entspricht nicht den Anforderungen.

Mehr als 80 % aller Beamten sind also bewertet mit „übertrifft erheblich die Anforderungen". Die Leistungsdifferenzierung findet - wie betont - innerhalb dieser Wertung statt mit einer Einstufung in den oberen, mittleren oder unteren Bereich. Die erste Bewertungsstufe wird manchmal auch nur „hervorragend" genannt. 

Bei einer fehlerhaften dienstlichen Bewertung wird häufig vorgetragen, der Beurteiler habe den Betroffenen nicht gekannt. Nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sein, wenn nicht alle zur Verfügung stehenden wesentlichen Informationen einbezogen worden sind. 

Fehler bei dienstlichen Beurteilungen können viele Gründe haben. Letztlich kommt es darauf an, ob alle positiven Gesichtspunkte berücksichtigt wurden. Ebenso sind Verstöße gegen das Differenzierungsgebot denkbar. Beanstandet wird manchmal die fehlende fachliche Qualifikation des Beurteilers. Gerügt werden unklare Maßstäbe bei der Bewertung. Einmal wurde gesagt, die dienstlichen Beurteilungen seien nur rituellen Selbsttäuschungen und verdeckten die Fortgeltung des Beförderungsprinzips nach Dienstalter (statt nach Leistung). Die Erklärung für eine Beförderung wird auch darin gesehen, dass es so etwas wie eine „Karrieredestination" gäbe. Die komme derjenigen Person zugute, die in irgendeiner Weise positiv auf sich aufmerksam gemacht habe. Andererseits tritt der volkstümliche Witz vom Beamtenmikado immer wieder zu Tage. Wer sich zuerst bewegt, hat danach verloren. 

Leider ist nichts einer Beurteilung entzogen. Der Dienstherr darf grundsätzlich alles aus dienstlicher Verrichtung verwerten, auch vermeintlich querulatorisches Verhalten. Die eigentliche Rechtsfindung ist der Dienstaufsicht aber vollständig entzogen, NJW 1988, 4211. Interessant bleibt der Gesichtspunkt der Nichtverjährung des Anfechtungsrechtes. Mit Geduld lassen sich so ungünstige dienstlichen Beurteilungen nachträglich korrigieren. 

Die Anfechtung kann sich bei einer späteren Konkurrentenklage im Beamtenrecht amortisieren. Das Verfahren beim Verwaltungsgericht ist kostengünstig. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.


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