Zur Haftung eines Blog-Betreibers

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In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dresden hatte sich das Gericht mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Betreiber einer Internetpräsenz durch das Anlegen eines Links die Inhalte der verlinkten Seite zu verantworten hat. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte betrieb einen Internetblog, zu dem der Internetnutzer über einen Link auf der Homepage der Beklagten gelangte. In dem Blog befand sich wiederum ein Link zu einer Internetseite eines Dritten, auf der über den von uns vertretenen Kläger verschiedene verleumderische Behauptungen aufgestellt wurden. Der Kläger beanspruchte nunmehr die Unterlassung derartiger Behauptungen, jedoch nicht von demjenigen, der diese unmittelbar aufgestellt hatte, sondern von der Beklagten, die sich nur mittelbar über die Setzung des Links den Inhalt des Dritten zu Eigen machte. Nachdem es außergerichtlich zwischen den Parteien zu keiner Einigung kam und sich die Beklagte beharrlich weigerte, die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, wurde der Rechtsstreit vor dem Landgericht Dresden angestrengt. Im Laufe des Prozesses wurde durch die Beklagte eingewandt, dass sie überhaupt keine Verantwortung für den Inhalt des von ihr verlinkten Blogs trage, da dort keine Äußerungen von ihr enthalten seien, sondern eine des Blog-Betreibers (Dritter). Überdies hätte sie keine Kenntnis vom Inhalt des Blogs gehabt, sodass ein Unterlassungsanspruch des Klägers zwar gegen die Dritte berechtigt sei, nicht jedoch gegen sie selbst.

Das Landgericht Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat in Anlehnung an die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg darauf hingewiesen, dass der Betreiber einer Internetpräsenz durch das Anlegen eines Links die Inhalte der verlinkten Seite zu verantworten hat, wenn er sich den Inhalt der verlinkten Seite zu Eigen macht. Da aber die Beklagte selbst auf der Seite des Dritten die jeweiligen die Ehre verletzenden und verleumderischen Beiträge hinsichtlich des Klägers kommentiert habe, könne sie sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sie keine Kenntnis vom Inhalt dieser Seite hat.

Das Gericht bestätigt insoweit die Ansicht des Klägers, dass die von ihm begehrten Ansprüche bestehen.

Im Ergebnis haben sich die Parteien dann unter Zugrundelegung der von dem Landgericht Dresden geäußerten Rechtsauffassung gütlich geeinigt. Auch wenn ein Urteil in dieser Angelegenheit nicht ergangen ist, so verdeutlicht der Fall, dass der Betreiber einer Internetpräsenz sorgfältig zu überprüfen hat, welche Seiten er verlinkt. Insbesondere verdeutlicht die Entscheidung, dass der in der Regel vorhandene Hinweis auf der Internetseite, wonach für den Inhalt der verlinkten Seite keine Haftung übernommen wird, nicht ausreichend ist. Es kann daher nur angeraten werden, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die verlinkten Seiten einen rechtswidrigen Inhalt aufweisen oder nicht. Sollte dies der Fall sein, ist der Betreiber der Internetpräsenz verpflichtet, unverzüglich den Link zu beseitigen.

(Az.: Landgericht Dresden, 8 O 3004/08)


RA Norbert Franke

Spezialisierung Wettbewerbsrecht,

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