Zur Kostenübernahme eines Mundschutzes im Rahmen der SGB II Leistungsgewährung – Corona-Beratung

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ACHTUNG, NICHT MEHR AKTUELL!!!

Ein so genannter Mundschutz bzw. eine Atemschutzmaske oder Mund-Nase-Bedeckung begründet keinen Mehrbedarf im Rahmen der SGB II Leistungsgewährung (umgangsprachlich auch "Hartz 4" genannt). Die derzeit zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen sind aus dem SGB II-Regelbedarf zu finanzieren, da sie als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können. 

Dies hat das Landessozialgericht Essen in seinem Beschluss vom 30.04.2020 entschieden (Az. L 7 AS 635/20). 

Zum Sachverhalt

Der Antragsteller führte vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erfolglos ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gegen das Jobcenter. Nachdem der Antragssteller erstinstanzlich zunächst andere Begehren verfolgt hatte, verlangte er im Beschwerdeverfahren vor dem LSG außerdem erstmalig die Auszahlung von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken bzw. die Zurverfügungstellung von Masken durch das Jobcenter selbst. 

Mundschutz begründet keinen Mehrbedarf

Das Landessozialgericht hat offengelassen, ob in Bezug auf die Antragserweiterung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bestand oder ob der Antragsteller nicht verpflichtet gewesen wäre, zunächst einen Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen.

Jedenfalls sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein Anspruch sei nicht erkennbar. Bei Leistungsberechtigten werde gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. 

Textile Mund-Nase-Bedeckung, z.B. Tuch oder Schal, nach Coronaschutzverordnung ausreichend

Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten  Lebenslagen erforderlich. Ähnliche Regelungen würden in den anderen Bundesländern gelten. Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein unabweisbarer Bedarf liege mithin nicht vor, so die LSG-Richter.

Fazit

Mit diesem Eilverfahren dürfte nun wohl entschieden worden sein, dass die Kostenübernahme eines Mundschutzes bzw. von Schutzmasken im Rahmen der SGB II Leistungsgewährung nicht möglich ist. Daran würde wohl auch ein langwieriges Hauptsachverfahren nichts ändern können. Die Coronaschutzverordnung zeigt deutlich auf, dass ein Schal oder Tuch eben auch ausreichend ist und die Kosten hierfür aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind. Eine Änderung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn auch die Coronaschutzverordnung geändert werden würde. Eine Antragsstellung beim Jobcenter bzw. ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch das Jobcenter hat daher momentan wohl leider keine Aussicht auf Erfolg.

Die Autorin ist im medizinrechtlichen Bereich und im Sozialrecht, insb. der Gewährung von Sozialleistungen, bundesweit tätig.


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