Zustimmungspflichtige bauliche Änderung bei Veränderung des optischen Gesamteindrucks

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Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben mehrheitlich beschlossen, mahagonifarbene Balkonbrüstungen durch solche aus Glas mit Sichtschutzfolie ersetzen zu lassen. Einer der Eigentümer wendet sich gegen den Beschluss mit der Begründung, er fühle sich angesichts der baulichen Änderung in seinen Rechten verletzt. Dies, obgleich die maßgebliche Teilungserklärung regelt, dass bauliche Veränderungen i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehen, mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 aller Stimmen nach MEA beschlossen werden können, sofern dadurch nicht die Rechte einzelner Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt werden. Für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen genügt dabei die einfache Stimmenmehrheit nach Miteigentumsanteilen (MEA). Das Amtsgericht teilt die Auffassung des Klägers und hebt die Beschlüsse auf. Die Beklagten legen Berufung ein.

Die Berufung hält das amtsgerichtliche Urteil und gibt dem klagenden Eigentümer Recht. Zwar sei aufgrund der Regelungen in der Teilungserklärung nicht der Maßstab des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG anzulegen, wonach es der Zustimmung jedes Wohnungseigentümers bedürfe, dessen Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Jedoch stehe das durch die Teilungserklärung eingeführte Mehrheitsprinzip unter dem Vorbehalt, dass durch die bauliche Veränderung die Rechte einzelner Wohnungseigentümer nicht erheblich beeinträchtigt werden dürften. Im vorliegenden Fall sei die Ansicht des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, dass durch den geplanten Austausch der Balkonverkleidungen das optische Erscheinungsbild und das charakteristische Aussehen der Anlage erheblich beeinträchtigt werden, wodurch die Eigenart der Wohnanlage verändert werde. Hierdurch werden die Rechte des Klägers erheblich beeinträchtigt, weshalb es seiner Zustimmung bedurft hätte.

(LG Hamburg vom 26.06.2019, 318 S 112/18)


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